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Anfrage: Schule geschwänzt, ins geschlossene Heim gebracht – darf das sein?

Stadträtin Dagmar Henn fragt nach den Kriterien, deren Erfüllung dem Jugendamt einen hinreichend Anlass bieten, eine geschlossene Unterbringung von Jugendlichen zu betreiben. In welchem Umfang und unter welchen Umständen und Voraussetzungen wurden solche geschlossenen Unterbringungen vorgenommen?

München, den 17.10.2013

Die Unterbringung von Jugendlichen in geschlossenen Einrichtungen ist die weitreichendste (und auch teuerste) Maßnahme im Handlungskatalog des Jugendamtes. Selbst jenen, die sie nicht grundsätzlich in Frage stellen, muss klar sein, dass sie gravierend in die Grundrechte nicht nur des/der betroffenen Jugendlichen, sondern auch der betroffenen Familienangehörigen eingreift. Es handelt sich selbst im besten Fall um einen haftähnlichen Freiheitsentzug im Bereich des Sozialrechts, der mindestens mit ähnlicher Vorsicht gehandhabt werden müsste wie eine entsprechende Haftstrafe im Bereich des Jugendstrafrechts.

Nach Aussage des Jugendamts bedarf es für eine geschlossene Unterbringung einer massiven Selbst- oder Fremdgefährdung. In Alltagssprache übersetzt hieße dass mindestens gefährliche Körperverletzung oder akute Selbstmordgefahr.

Uns wurde nun ein Fall bekannt, in dem ein Münchner Mädchen nur wegen Schulschwänzens in ein geschlossenes Heim verbracht wurde.

Vor diesem Hintergrund stelle ich folgende Fragen:

  1. Worin liegt bei verlängerter oder häufiger Abwesenheit vom Unterricht die massive Selbst- oder Fremdgefährdung?

  2. Wenn abweichendes Verhalten schon zu geschlossener Unterbringung führt, für welche Formen des Verhaltens gilt das? Öfter ohne Fahrkarte im Bus ertappt? Bücher nicht zurückgegeben? Die falsche Haarfarbe gewählt?

  3. Gibt es noch andere Fälle beim Jugendamt München, in denen Abwesenheit vom Unterricht der Hauptgrund für eine geschlossene Unterbringung war?

  4. Trifft es zu, dass sich die Eltern der betroffenen Jugendlichen selbst das Jugendamt um Unterstützung gebeten haben? Welche Angebote aus dem reichhaltigen Angebot der Jugendhilfe unterhalb der geschlossenen Unterbringung wurden in diesem Fall gemacht und versucht?

  5. In wie vielen Fällen, in denen Jugendliche in den letzten fünf Jahren geschlossen untergebracht wurden, haben sich die Eltern selbst an das Jugendamt gewandt? In wie vielen Fällen waren sie mit einer geschlossenen Unterbringung tatsächlich einverstanden (und zwar ohne Drohung mit Sorgerechtsentzug)? In wie vielen dieser Fälle wurde den Eltern das Sorgerecht entzogen, um die geschlossene Unterbringung durchzusetzen? Wie vielen dieser Fälle lagen weder schwerwiegende Körperverletzungen (Fremdgefährdung) noch akute Selbstmordgefahr (Selbstgefährdung) zu Grunde?

  6. Wie ist es rechtlich zu bewerten, wenn Eltern mit der Drohung, das Sorgerecht zu entziehen, zur Zustimmung zu einer geschlossenen Unterbringung genötigt werden? Dient die Regelung, dass die Sorgeberechtigten einverstanden sein müssen, nicht dem Schutz des Kindes? Um gerade durch mehrere unabhängig voneinander am Verfahren beteiligte Parteien sicherzustellen, dass eine solch gravierende Maßnahme nicht voreilig verhängt wird?

  7. Wenn Eltern sich selbst an das Jugendamt wenden und um Hilfe ersuchen, ist eigentlich klar, dass sie auch zusammenarbeiten wollen; das gilt unabhängig von der Zustimmung zu einzelnen Maßnahmen. Wie können sie dies weiter tun, wenn sie fürchten müssen, dass ihnen das Sorgerecht oder das Kind entzogen werden?

  8. Über die Erziehungsberatungsstellen gibt es selbst im Handlungsbereich des Jugendamts Zugang zu psychotherapeutischen Maßnahmen. In wie vielen Fällen geschlossener Unterbringung der letzten fünf Jahre findet sich zumindest ein Versuch, die vorhandenen Probleme nicht nur pädagogisch, sondern auch therapeutisch (also nicht mit Psychopharmaka) anzugehen?

  9. Abgesehen vom konkreten Fall, in dem es um Schulverweigerung ging, sind zumindest viele der Mädchen in geschlossenen Einrichtung Opfer sexuellen Missbrauchs. Das belegt auch die Studie des DJI aus dem Jahre 2006. Bei wie vielen Jugendlichen, die geschlossen untergebracht wurden, bestand zumindest der Verdacht des Missbrauchs? Kann eine geschlossene Einrichtung, die (selbst, wenn es sich nicht um Hasenburg handelt) weitaus mehr auf penible Verhaltenskontrolle als auf Bearbeitung des Traumas setzt, eine angemessene Antwort auf Missbrauch im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sein? Gibt es ein Gesamtkonzept zum Umgang mit Missbrauchsopfern, das Retraumatisierungen ausschließt und die Rechte der Opfer wahrt?

Dagmar Henn
Stadträtin DIE LINKE.


Stichwort: 131017_SOZ_DH_Anfrage_Schule-geschwaenzt

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