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Zulässigkeit und Steuerpflichtigkeit der Stadion-Dauerkarten klären!

Widersprüchliche Auskünfte über den Zweck der Stadion-Dauerkarten sprechen dafür, den Sachverhalt mittels eines Antrags im Stadtrat klären zu lassen.

München, den 18.05.2009

Antrag zu den Stadion-Dauerkarten: Zulässigkeit und Steuerpflichtigkeit der Stadion-Dauerkarten klären!

Die Antworten von Oberbürgermeister Ude auf die beiden Anfragen zum Thema „Stadion-Dauerkarten“ sind völlig widersprüchlich. Aus diesem Grund beschließt der Stadtrat:

  1. Dem Stadtrat wird dargelegt, wie es zu diesen sich widersprechenden Aussagen kommen konnte:
    a)  Antwort vom 3. 12. 2008: „Da der Besuch des Stadions regelmäßig zur Wahrnehmung der Kontrollpflichten zählt, handelt es sich bei der Überlassung der Karten nicht um einen zu versteuernden geldwerten Vorteil. Werden die Karten privat überlassen, sind sie als geldwerter Vorteil zu versteuern.“
    b) Antwort vom 20. 4. 2009: „Im vorliegenden Fall ist mit der Zurverfügungstellung von Eintrittskarten für Fußballspiele in der Allianzarena die Einräumung eines förmlichen Überwachungsrechtes nicht beabsichtigt. Die Besichtigung der Allianzarena findet vielmehr im Rahmen des „Sich-Kundigmachens“ sowie als repräsentative Tätigkeit statt. ..… Im Übrigen liegt die Steuererklärung in der Verantwortung jedes Stadtrates und jeder Stadträtin.“
  2. Die Verwaltung klärt mittels Rückfrage bei der Regierung von Oberbayern, ob die Vertragsbedingungen mit der Stadion GmbH in Bezug auf die Überlassung der Stadionkarten rechtlich zulässig sind.
  3. Die Verwaltung klärt mittels Rückfrage bei den Finanzbehörden, ob und falls ja, welche Vergünstigungen an Mitglieder des ehrenamtlichen Stadtrats steuerpflichtig sind und welche nicht.

Begründung:

Die beiden Antworten bzgl. Kontrollpflichten bzw. Kontrollrechten und auch der Steuerpflichtigkeit sind in keiner Weise miteinander in Einklang zu bringen. Es stellt sich die Frage, wie es zu der, gemäß zweiten Antwort, falschen Darstellung vom Dezember kommen konnte, die den ehrenamtlichen Stadtrat und die Öffentlichkeit in die Irre führte.

Gemäß Antwort des Herrn Oberbürgermeister sind die Dauerkarten als Teil der Erbpachtvergütung zu betrachten: „Die Frage, ob eine Erbpachterhöhung bei Rückgabe der Stadionkarten möglich ist, stellt sich nicht, da eine Rückgabe der Karten nicht beabsichtigt ist.“ Wenn die Stadionkarten aber Bestandteil der Erbpachtvergütung sind, so halte ich es für unzulässig, dass diese Karten mehrheitlich Mitgliedern des ehrenamtlichen Stadtrats zur Verfügung gestellt werden. Die Dauerkarten führen zudem bei der Stadion GmbH zu niedrigeren Einnahmen (in Höhe von ca. 100.000,- Euro), und damit zu niedrigeren Steuerzahlungen. Wie sind solche „Naturalzahlungen“ steuerlich korrekt zu behandeln?

Zudem ist in der Antwort vom April 2009 keine Aussage zu finden, ob die Karten jetzt versteuert werden müssen oder nicht. Warum die Stadionkarten anders zu behandeln wären als z.B. die Jahrestickets im MVV, die versteuert werden müssen, ist (jedenfalls mit gesundem Menschenverstand) nicht zu verstehen. Schließlich könnte der ehrenamtliche Stadtrat sich ja auch in U- und S-Bahn ununterbrochen „kundig machen“ und „repräsentieren“. Außerdem müsste dann von der Verwaltung zumindest mitgeteilt werden, was die Dauerkarten denn wert sind.

Da sich außerdem die Rechtsprechung in Bereich von „Vorteilsannahme“ bzw. „Vorteilsgewährung“ ändert und verschärft,  ist es nicht angebracht, den ehrenamtlichen Stadtrat hier in eine zwielichtige Lage kommen zu lassen. Deshalb sollte in Rücksprache mit den Finanzbehörden die Steuerpflichtigkeit ein für alle mal verbindlich geklärt werden.

Brigitte Wolf
Stadträtin der LINKEN.


Stichwort: 090518_DIR_BW_AntragStadionkarten

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