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Sanktionen beim ALG II – wie gefährlich sind sie in München?

Anfrage der Stadträtin Dagmer Henn, ob in München sichergestellt wird, dass psychisch erkrankte junge Menschen nicht in Folge von Sanktionen der ARGE verhungern

Seit Januar 2007 sind im Rahmen des Bezuges von ALG II Sanktionen bis zu einer Höhe von 100 Prozent möglich. Das heißt, bei den Betroffenen werden selbst die Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht mehr übernommen. Bei LeistungsbezieherInnen unter 25 ist eine vollständige Einstellung der Leistung bereits bei einmaligem Abbruch oder Ablehnung einer als zumutbar bewerteten Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job) möglich. Sanktioniert werden aber auch Terminversäumnisse. Die Sanktionierung erfolgt im Regelfall für drei Monate und kann in manchen Fällen auf sechs Wochen verkürzt werden.

Spätestens seit am 15. April 2007 ein psychisch kranker junger Mann in Speyer nach Streichung seiner Leistung verhungert aufgefunden wurde, ist klar, dass Sanktionen lebensbedrohliche Folgen haben können. Vor diesem Hintergrund stelle ich folgende Fragen:

  1. Bei wie vielen BezieherInnen von ALG II wurden im vergangenen Jahr in München Sanktionen verhängt? In wie vielen Fällen wurde eine Sanktion von 100 % verhängt, ohne dass die Kosten der Unterkunft betroffen waren? In wie vielen Fällen wurden auch die Kosten der Unterkunft nicht übernommen? Wie viele der Betroffenen waren jeweils jünger als 25 Jahre?
  2. Was war der Anlass der verhängten Sanktion? Handelte es sich um versäumte Termine, zu spät eingereichte Unterlagen, abgelehnte Jobangebote?
  3. Viele Beratungsstellen beklagen, dass Sanktionen oft ungerechtfertigt verhängt würden. Gegen wie viele Sanktionen wurde Widerspruch eingelegt? Wie viele dieser Widersprüche waren erfolgreich? Wie viele Klagen sind noch anhängig oder bereits abgeschlossen? Mit welchem Ergebnis?
  4. Können die Sanktionen den Ausfall der Krankenversicherung zur Folge haben? Was geschieht im Falle einer schweren Erkrankung oder eines Krankenhausaufenthaltes in der Zeit der Sanktionierung?
  5. Trifft es zu, dass bei Betroffenen unter 25 Jahren, bei denen eine Streichung der Leistung verfügt wurde, diese Streichung bestehen bleibt, auch wenn sie eine Arbeitsgelegenheit aufnehmen?
  6. Ist bekannt, wie viele Räumungsklagen durch hundertprozentige Sanktionen ausgelöst wurden? Wie wurde mit diesen Räumungsklagen umgegangen?
  7. Trifft es zu, dass Lebensmittelgutscheine bei hundertprozentigen Sanktionen eine „Kann“-, keine „Soll“-Leistung sind? In wie vielen Fällen wurden 2007 Lebensmittelgutscheine ausgegeben? Wurden 2007 bei sanktionierten Leistungsempfängern Lebensmittelgutscheine abgelehnt? In wie vielen Fällen?
  8. Wie werden die Betroffenen auf die Möglichkeit des Bezugs von Lebensmittelgutscheinen hingewiesen?
  9. Welche Erfahrungen hat die Bezirkssozialarbeit (BSA) mit den Folgen solcher Sanktionen?
  10. Wird die Bezirkssozialarbeit vor der Verhängung einer Sanktion kontaktiert, um mögliche Gefahren im Vorlauf zu erkennen? Wird im Fall einer hundertprozentigen Sanktion die BSA verständigt? Werden die Betroffenen von der BSA aufgesucht?
  11. Es ist bekannt, dass Depressionen bei Langzeitarbeitslosen wesentlich häufiger auftreten als in der Durchschnittsbevölkerung. Eine erstmals auftretende Erkrankung kann durchaus Auslöser für sanktionsbegründendes Verhalten sein. Da sich eine Depression massiv auf Kommunikations- wie auf Konfliktfähigkeit auswirkt, kann in diesen Fällen ein Teufelskreis wie in Speyer in Gang kommen. Wie wird sichergestellt, dass bei den Betroffenen ursächlich keine psychische Erkrankung vorliegt?
  12. Haben die Sachbearbeiter der ARGE im Bereich der unter 25-Jährigen Erfahrung mit jugendspezifischen Problemlagen? Wie werden sie weitergebildet?
  13. Auch Jugendliche und junge Erwachsene unter 21 Jahren sind bei der ARGE von den Regelungen für unter-25-Jährige betroffen. Wären sie straffällig, so würden sie im Regelfall nach dem auf erzieherische Wirkung ausgerichteten Jugendstrafrecht behandelt, das andere und mildere Strafen vorsieht als das Strafrecht für Erwachsene. Erst ernste, wiederholte Vergehen würden beispielsweise einen mehrwöchigen Jugendarrest zur Folge haben, der in etwa mit einer hundertprozentigen Sanktionierung vergleichbar wäre. Zudem werden sie durch die Jugendgerichtshilfe unterstützt. Die Sanktionsregeln des ALG II sind, ganz im Gegensatz zum Jugendstrafrecht, härter als die entsprechenden Regelungen für Erwachsene und erzeugen etwas, das man Sozialstrafrecht nennen könnte. Könnten Jugendliche, die von solchen Sanktionen betroffen sind oder bei denen solche Sanktionen absehbar sind, auf die Unterstützung der Jugendgerichtshilfe zählen?
  14. Viele Berichte aus letzter Zeit (z.B. Bericht des Behindertenbeauftragten, Bericht ASZs) lassen erkennen, dass viele BürgerInnen mittlerweile auf unabhängige Beratungsstellen als „Soziallotsen“ angewiesen sind, um die richtigen Ansprechpartner für ihre Ansprüche und Bedürfnisse zu finden. Jugendliche mit ihrer begrenzten Lebenserfahrung mit Verwaltung stehen da vor besonderen Problemen; gleichzeitig liegt die Hemmschwelle bei ihnen besonders hoch. Welche jugendspezifisch ausgerichteten Beratungsstellen gibt es in München, die Jugendliche und junge Erwachsene auch im Bereich des SGB II unterstützen können?
  15. Wie wird sichergestellt, dass die Betroffenen auf jeden Fall verstehen, welche Konsequenzen die erste verhängte Sanktion hat (mehrsprachige Formulare, Sprachmittler)?
  16. Die ARGE hat, so eine Pressemitteilung vom Anfang dieses Jahres, 2007 im Vergleich zu 2006 Leistungen eingespart. Welcher Anteil der Einsparung beruhte auf Sanktionen?
  17. Gibt es Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit, Sanktionen zu nutzen, um die Ausgaben zu verringern?
  18. Lässt sich abschätzen, welche langfristigen Folgekosten für die Stadt München durch diese Sanktionen ausgelöst wurden?
  19. Sind hundertprozentige Sanktionen mit dem von der Bundesrepublik 1976 ratifizierten UN-Sozialpakt vereinbar? Dort steht in Artikel 1 Absatz 1: „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen“.
  20. Hätte die Stadt die Möglichkeit, insbesondere hundertprozentige Sanktionen durch eine Weisung an die ARGE zu unterbinden?

Dagmar Henn, Stadträtin DIE LINKE.

 


Stichwort: 081106_SOZ_DH_Anfrage_Sanktionen_SGBII
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