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Rechtssicherheit im SGB II – werden Betroffene gezielt „ausgesteuert“?

Bei einem Fall rasanter Häufung von Saktionsmaßnahmen stellte in einer aktuellen Sozialgerichtsentscheidung der Richter fest, dass eine ganze Reihe fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrungen, selbst unvollständige Aktenführung auftraten. Stadträtin Henn nimmt dies zum Anlass für eine Anfrage.

München, den 22.04.10

Anfrage: Rechtssicherheit im SGB II – werden Betroffene gezielt „ausgesteuert“?

Die Sanktionsregelungen im SGB II sind auch im Münchner Stadtrat schon mehrmals zur Sprache gekommen und nicht unumstritten; selbst Sozialreferent Friedrich Graffe zitierte jüngst im Sozialausschuss eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung, nach der Sanktionen ihren behaupteten Zweck grundsätzlich eher nicht erfüllen.

Dennoch wird in München sanktioniert. Es ist mir ein Fall bekannt geworden, in dem einzelne Sanktionen bis zur vollständigen Leistungsstreichung kumulierten, obwohl es sich beim Anlass der ersten Sanktion um die Ablehnung eines Ein-Euro-Jobs handelte und der Widerspruch, den der Betroffene gegen diese Sanktion eingelegt hatte, noch nicht behandelt war. Über einen Zeitraum von zwei Monaten wurde der Betroffene zu vier weiteren Vorstellungen für Ein-Euro-Jobs geladen; andere Maßnahmen wurden nicht angeboten; jeder dieser Termine wurde zum Auslöser einer weiteren Absenkung der Leistung. Für den Fall gibt es mittlerweile eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichtes München, die die Sanktionen weitestgehend aufhebt. Im Urteil moniert das Gericht eine ganze Reihe fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrungen, selbst unvollständige Aktenführung.

Die einstweilige Anordnung stammt vom 29.03.2010. Die ARGE für Beschäftigung München GmbH wurde darin angewiesen, dem Kläger die Leistung für März um 10 % verringert, für April und die folgenden Monate aber vollständig auszuzahlen.
Bis heute hat der Betroffene kein Geld erhalten.


Hierzu habe ich folgende Fragen:

  1. Wie wird in üblicherweise in Fällen verfahren, wenn Betroffene Ein-Euro-Jobs ablehnen und gegen anschließende Sanktionen Widerspruch einlegen?
  2. Welchem Zweck dient es, Betroffenen, die einen Ein-Euro-Job abgelehnt haben, anschließend weitere Ein-Euro-Jobs zuzuweisen?
  3. Wird die Verhängung von aufeinander aufbauenden Sanktionen fachlich überprüft oder handelt der/die SachbearbeiterIn hier autonom? Falls überprüft wird, wie kann es dann geschehen, dass die Sanktionshöhe in der Rechtsfolgenbelehrung und die Sanktionshöhe im Sanktionsbescheid nicht miteinander übereinstimmen?
  4. Wann kann eine zweite Sanktion auf eine erste folgen? Unmittelbar auf den zweiten Sanktionsanlass oder doch eher erst, sobald die erste tatsächlich in Kraft getreten ist?
  5. Wenn die ARGE eine einstweilige Anordnung erhält, die sie zur Zahlung verpflichtet, innerhalb welchen Zeitraums erfolgt dann diese Zahlung?
  6. In wie vielen Fällen wurden bereits solche „Kettensanktionen“ verhängt? Wie oft kam es durch solche „Kettensanktionen“ zur vollständigen Einstellung der Leistungen? Wie oft kam es zu einstweiligen Anordnungen, die diese Kettensanktionen aufhoben?

Dagmar Henn Stadträtin DIE LINKE.


Stichwort: 100422_SOZ_DH_Anfrage_ausgesteuert
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