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Antrag zurückgewiesen: bedarfsdeckende Leistungen für Kinder und Jugendliche

Der Antrag von Stadträtin Henn, nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil Kinder und Jugendlichen bedarfsdeckende Leistungen zu gewähren, wird vom Sozialreferat abgelehnt, da dies eine laufende Angelegenheit des OB beträfe und überdies in der Zuständigkeit des Bundes läge.

Zitat aus dem Antwortschreiben des Sozialreferats

Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Angelika Simeth
Vertreterin des Referenten

Frau Stadträtin Dagmar Henn
DIE LINKE im Stadtrat
Rathaus

30.03.2010

Bedarfsdeckende Leistungen für Münchner Kinder und Jugendliche!
Ihr Antrag Nr. 08-14 / A 01332 vom 10.02.2010Gz.: S-I-WH 1

Sehr geehrte Frau Stadträtin Henn,

nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur  auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt dieses Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt und die wie im Folgenden dargestellt wegen fehlender Zuständigkeit überdies nicht stadtratspflichtig ist.

Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.

Zu oben genanntem Antrag teile ich Ihnen jedoch Folgendes mit:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 festgestellt, dass vom Gesetzgeber neben einer Neuregelung für die Bemessung der Regelleistungen auch ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für SGB II-Leistungsberechtigte vorzusehen ist. Bis zur Ergänzung einer entsprechenden Vorschrift im SGB II kann ein solcher Anspruch unmittelbar aus dem Grundgesetz zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden.Mit dieser Formulierung hat das Bundesverfassungsgericht die Zuständigkeit für die besonderen Bedarfe auf den Bund festgelegt. Die Bundesagentur für Arbeit hat in Absprache mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in ihrer Geschäftsanweisung vom17.02.2010 inzwischen auch beschrieben, welche Sonderbedarfe es geben kann und bei welchen Fallgestaltungen kein Sonderbedarf i.S.d. Urteils in Frage kommt.

Da für die Festlegung der besonderen Bedarfe im Rahmen des SGB II der Bund, hier die
Bundesagentur für Arbeit zuständig ist, ist eine Ausweitung der Leistungen durch die
Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH nicht zulässig.

Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.

Mit freundlichen Grüßen
gz.
Angelika Simeth


Stichwort: 100330_SOZ_DH_Antrag_Regelsatz_sgbii
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