Antrag zur Dringlichen Behandlung im Gesundheitsausschuss am 13. Februar 2020, ersatzweise in der Vollversammlung am 19. Februar 2020 Kinderärztliche Versorgung in Riem sicherstellen – Gründung eines kommunalen medizinischen Versorgungszentrums
Stadträtin Brigitte Wolf (DIE LINKE) fordert die Gründung eines kommunalen medizinischen Versorgungszentrums in Riem, um besonders die Unterversorgung von Kinderärzten in Riem auszugleichen.
Antrag zur Dringlichen Behandlung im Gesundheitsausschuss am 13. Februar 2020, ersatzweise in der Vollversammlung am 19. Februar 2020
Kinderärztliche Versorgung in Riem sicherstellen – Gründung eines kommunalen medizinischen Versorgungszentrums
Der Stadtrat möge beschließen:
Die Stadt München übernimmt zwei der freiwerdenden Kinderarztsitze und gründet ein kommunales medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) mit dem Standort Riem. Die Ärzt*innen arbeiten mit Stadtteilangeboten und Sozialpädagog*innen zusammen, um den Einstieg in ein stadtteilbezogenes Gesundheitszentrum zu schaffen.
Begründung:
Der Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Bayern hat am 13.12.2019 die Zulassungsbeschränkung für Kinder- und Jugendärzte in der Landeshauptstadt München aufgehoben und vier freie Sitze ausgeschrieben. Bewerbungsfrist ist der 28.02.2020 beim Zulassungsausschuss. Dies begründet die Dringlichkeit unseres Antrags.
Neben der stationären medizinischen Versorgung in Krankenhäusern und der Rehabilitation ist die ambulante medizinische Behandlung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte einer der tragenden Säulen im Gesundheitswesen. Die ambulante medizinische Versorgung wird in erster Linie von niedergelassenen Vertragsärzten wahrgenommen und umfasst alle Tätigkeiten des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten erforderlich und zweckmäßig sind. Die vertragsärztliche Versorgung (Behandlung von gesetzlich Versicherten) erfolgt durch zugelassene Ärzte und Medizinische Versorgungszentren, sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen sowie bei Unterversorgung zugelassene Krankenhäuser (§ 116a SGB V).
Inhaltlich kann man zwischen der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung unterscheiden. An der hausärztlichen Versorgung nehmen Allgemeinärzte, praktische Ärzte, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung und Kinderärzte teil sowie Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, sofern sie sich für die hausärztliche Versorgung entschieden haben. Die übrigen Fachärzte und auch Kinderärzte mit Schwerpunkt nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil.
Als Grundleistung der Daseinsvorsorge ist die medizinische Versorgung von besonderer Bedeutung. Die kinderärztliche Versorgung ist der Bevölkerung und allen Verantwortlichen in München ein großes Anliegen. Neben dem hausärztlichen Bereich wird auch im fachärztlichen Bereich zunehmend der Ärztemangel deutlich. Was bei der Wiederbesetzung von Stellen im klinischen Bereich unserer Krankenhäuser in den vergangenen Jahren schon beobachtet wurde, tritt immer mehr auch bei der ambulanten fachärztlichen Versorgung ins Licht der Öffentlichkeit.
Zuletzt hat die Schließung der Kinder- und Jugendpsychosomatik am Klinikum rechts der Isar für große Aufmerksamkeit in der Bevölkerung und in den Medien gesorgt, da mit deren Schließung ein Teil des Kinder- und Jugendmedizinischen Angebots für München weggebrochen ist.
Die Stadt München würde über einen Eigenbetrieb in München - Riem ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gründen und mit angestellten Ärzten betreiben um besonders die Unterversorgung von Kinderärzten in Riem auszugleichen.
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte und Psychotherapeuten unterschiedlicher Fachrichtungen arbeiten. Das Kriterium „fachübergreifend“ ist jedoch mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes zum 23.07.2015 entfallen. Ab diesem Zeitpunkt sind auch „fachgleiche“ MVZ zulässig, also beispielsweise reine Hausarzt-MVZ, spezialisierte facharztgleiche MVZ oder auch MVZ, in denen ausschließlich ärztliche und/oder nichtärztliche Psychotherapeuten tätig sind. Im Hinblick darauf, dass MVZ ihren Charakter als Zentrumseinrichtungen behalten, müssen mindestens zwei personenverschiedene Ärzte, deren Tätigkeitsumfänge in der Summe eine 100 % Zulassungsstelle ergeben, am Vertragsarztsitz des MVZ tätig werden. Die Ärzte sind im MVZ angestellt. Sie sind verantwortlich für die Behandlung der Patienten, das MVZ als Einrichtung für die Organisation der Behandlung und die korrekte Leistungsabrechnung. Administrative und organisatorische Aufgaben werden gebündelt und zentral von nichtärztlichem Personal erledigt.
Die vom Gesetzgeber geforderte ärztliche Leitung des MVZ soll sicherstellen, dass die vom MVZ zu erbringenden Leistungen den vertragsarztrechtlichen Anforderungen genügen. Der ärztliche Leiter muss im MVZ als Vertragsarzt oder angestellter Arzt tätig sein. Er ist weisungsfrei und verantwortlich für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe in fachlich-medizinischer Hinsicht.
Gegründet werden kann ein MVZ von zugelassenen Ärzten und zugelassenen Psychotherapeuten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen.
Auf Grund der Neuregelung durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz muss ein Medizinisches Versorgungszentrum in einer eigenen Rechtsform betrieben werden. Da das MVZ mit angestellten Ärztinnen und Ärzten betrieben werden soll, kommt hierfür die Rechtsform des kommunalen Eigenbetriebs in Frage. Dies ist nach §95 Abs. 2 SGB V möglich.
Brigitte Wolf (DIE LINKE)
