Antrag: Vereinfachte Beantragung von Videogegensprechanlagen für gehörlose Mieter*innen der Münchner Wohnen

Thomas Lechner

Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird beauftragt, ein vereinfachtes Verfahren für die Beantragung von Videogegensprechanlagen für gehörlose Mieter*innen der Münchner Wohnen zu entwickeln, die auch die Finanzierung der Maßnahmen eindeutig klärt. Denkbar wäre eine Abfrage beim Abschluss des Mietvertrags, der die durch die Behinderung bedingten Bedarfe abfragt und der Mieter*in den entsprechenden Antrag vorlegt.

Begründung
Bereits 2021 wurde, ausgelöst durch einen Bürgerantrag auf der Bürgerversammlung in Laim, von gehörlosen Anwohner*innen der „Alte Heimat“ auf das Thema aufmerksam gemacht.  Sie monierten, dass die Beantragung zu viele Hürden hatte und ein langwieriger Prozess ist, bei dem nicht klar ist, ob man die Gegensprechanlagen am Ende finanziert bekommt. Dieser Bürgerantrag wurde im BA25 im November 2021 behandelt und der Forderung einstimmig zugestimmt. Doch erst durch ein „Machtwort“ von Bürgermeisterin Dietl folgte die Nachrüstung der Wohnungen in der „Alte Heimat“, in denen bereits gehörlose Mieter*innen wohnten.[1] Nun, vier Jahre später, ist eine neue Mieterin hinzugezogen und diese muss sich erneut durch den Bürokratiedschungel kämpfen. Sie wird, wie es Menschen mit Behinderung so oft erleben, von Amt zu Amt geschickt.[2] Wenn wir die UN BRK ernst nehmen, dürfen diese Menschen nicht benachteiligt werden und nicht behandelt werden wie Bittsteller, die sich eine Leistung erbetteln wollen. Dazu haben die gehörlosen Mieter*innen auch einen öffentlichen Brief an den Oberbürgermeister gestellt und sammeln aktuell Unterschriften. Sie forden, dass die Nachrüstung niederschwellig, transparent und klar geregelt ist.[3]

Initiative:
Stadtrat Thomas Lechner

Gezeichnet:
Stadtrat Stefan Jagel
Stadträtin Marie Burneleit
Stadträtin Brigitte Wolf

Hier geht's zum Antrag im RatsInformationsSystem: https://risi.muenchen.de/risi/antrag/detail/9222943

 


[1] Siehe Anhang

[2] Ebd.

[3] Ebd.