29.04.08 Alternativ zu einem GO-Antrag, der es in die Hände des Ältestenrats legt, einen erwarteten Missbrauch des Anfrage- und Antragsrechtes durch die BIA festzustellen, schlug DIE LINKE vor, klar zu sagen, dass es nur um die Zurückweisung von Texten gehen kann, die „ein rassistisches Ziel oder eine Ideologie verfolgen, die die Überlegenheit gegenüber einer Personengruppierung behauptet oder diese aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit oder nationaler oder ethnischer Herkunft herabwürdigt oder verunglimpft“. – Der Antrag wurde gegen die Stimmen der LINKEN abgelehnt. (bw)


München, 29. April 2008

Änderungsantrag zum Tagesordnungspunkt A5:

Änderung der Geschäftsordnung

 

Der Stadtrat möge beschließen:

Der Antrag des Referenten wird wie folgt geändert:

Satz 1 von § 13 Abs. 4 GeschO (neu) soll heißen:

Anträge und Anfragen, die
1.            durch ihren Inhalt den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen,

2.            die ein rassistisches Ziel oder eine Ideologie verfolgen, die die Überlegenheit gegenüber einer Personengruppierung behauptet oder diese aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit oder nationaler oder ethnischer Herkunft herabwürdigt oder verunglimpft,

kann der Oberbürgermeister zurückweisen. Die Zurückweisung … (Fortsetzung entsprechend der Vorlage des Direktoriums)

 

Begründung:

Die Regelung aus der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtages, die der ursprünglich vorgeschlagenen Formulierung zu Grunde liegt, stellt in der deutschen parlamentarischen Landschaft eine absolute Ausnahme dar, weil sie als einzige einen unscharfen Rechtsbegriff verwendet („Missbrauch“). Sofern in anderen parlamentarischen Geschäftsordnungen ähnliche Regelungen überhaupt getroffen werden (was z.B. im Bundestag oder im Land Berlin nicht der Fall ist), sind sie deutlich klarer abgegrenzt.

Als Beispiel hier die Geschäftsordnung des Landtages NRW:

§ 66 Unzulässige Beratungsgegenstände

(1) Beratungsgegenstände der in § 64 bezeichneten Art soll die Präsidentin bzw. der Präsident zurückweisen, wenn sie

1. gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen,

2. durch ihren Inhalt den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen,

3. Gegenstände behandeln, die nicht zur Zuständigkeit des Landtags gehören,

4. ein Eingreifen in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten.

(2) Über die Beschwerde der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gegen die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten entscheidet das Präsidium

 

Fast wortgleich ist die Regelung im Brandenburger Landtag.

Aus diesen Regelungen stammt oben Ziffer 1 (die weiteren Ziffern kommen nicht zur Anwendung, weil sie entweder bereits in §§ 60 und 68 der Geschäftsordnung geregelt oder auf kommunaler Ebene nicht von Belang sind).

Nichtsdestotrotz hätte München die Möglichkeit, darüber hinaus eine klare Stellung gegen rassistische Äußerungen zu beziehen. Grundlage dafür könnten die Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz sein, insbesondere Empfehlung 7 von 2002 („ÜBER NATIONALE GESETZGEBUNG ZUR BEKÄMPFUNG VON RASSISMUS UND RASSENDISKRIMINIERUNG“). Diese Empfehlung liegt der Formulierung in Ziffer 2. zu Grunde.

 

 

Brigitte Wolf

Stadträtin der LINKEN.