29.04.08 Alternativ zu einem GO-Antrag, der es in die Hände
des Ältestenrats legt, einen erwarteten Missbrauch des Anfrage- und Antragsrechtes
durch die BIA
festzustellen, schlug DIE LINKE vor, klar zu sagen, dass es nur um die Zurückweisung
von Texten gehen kann, die „ein rassistisches Ziel oder eine Ideologie
verfolgen, die die Überlegenheit gegenüber einer Personengruppierung
behauptet oder diese aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion,
Staatsangehörigkeit oder nationaler oder ethnischer Herkunft herabwürdigt
oder verunglimpft“. – Der Antrag wurde gegen die Stimmen der LINKEN
abgelehnt. (bw) |
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Der
Stadtrat möge beschließen: Der Antrag des Referenten wird wie folgt
geändert: Satz 1 von § 13 Abs. 4 GeschO
(neu) soll heißen: Anträge und Anfragen, die 2. die ein rassistisches Ziel oder
eine Ideologie verfolgen, die die Überlegenheit gegenüber einer
Personengruppierung behauptet oder diese aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe,
Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit oder nationaler oder ethnischer
Herkunft herabwürdigt oder verunglimpft, kann der
Oberbürgermeister zurückweisen. Die Zurückweisung … (Fortsetzung entsprechend
der Vorlage des Direktoriums) Begründung: Die Regelung aus der Geschäftsordnung des
Bayerischen Landtages, die der ursprünglich vorgeschlagenen Formulierung zu
Grunde liegt, stellt in der deutschen parlamentarischen Landschaft eine
absolute Ausnahme dar, weil sie als einzige einen unscharfen Rechtsbegriff
verwendet („Missbrauch“). Sofern in anderen parlamentarischen
Geschäftsordnungen ähnliche Regelungen überhaupt getroffen werden (was z.B.
im Bundestag oder im Land Berlin nicht der Fall ist), sind sie deutlich
klarer abgegrenzt. Als Beispiel hier die Geschäftsordnung des
Landtages NRW: § 66 Unzulässige
Beratungsgegenstände (1)
Beratungsgegenstände der in § 64 bezeichneten Art soll die Präsidentin bzw.
der Präsident zurückweisen, wenn sie 1. gegen die
parlamentarische Ordnung verstoßen, 2. durch ihren
Inhalt den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen, 3. Gegenstände
behandeln, die nicht zur Zuständigkeit des Landtags gehören, 4. ein Eingreifen in
die richterliche Unabhängigkeit bedeuten. (2) Über die
Beschwerde der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gegen die Entscheidung
der Präsidentin bzw. des Präsidenten entscheidet das Präsidium Fast wortgleich ist die Regelung im
Brandenburger Landtag. Aus diesen Regelungen stammt oben Ziffer 1
(die weiteren Ziffern kommen nicht zur Anwendung, weil sie entweder bereits
in §§ 60 und 68 der Geschäftsordnung geregelt oder auf kommunaler Ebene nicht
von Belang sind). Nichtsdestotrotz hätte München die
Möglichkeit, darüber hinaus eine klare Stellung gegen rassistische Äußerungen
zu beziehen. Grundlage dafür könnten die Empfehlungen der Europäischen
Kommission gegen Rassismus und Intoleranz sein, insbesondere Empfehlung 7 von
2002 („ÜBER NATIONALE GESETZGEBUNG ZUR BEKÄMPFUNG VON RASSISMUS UND
RASSENDISKRIMINIERUNG“). Diese Empfehlung liegt der Formulierung in Ziffer 2.
zu Grunde. Brigitte Wolf Stadträtin der LINKEN. |