Die Landeshauptstadt München setzt keine Streikbrecher*innen in der laufenden Tarifrunde ein

Stefan Jagel

Antrag zur dringlichen Behandlung in der Vollversammlung am 01. März 2023 – Das Streikrecht ist ein Grundpfeiler der Demokratie. Nur durch Warnstreiks kann die Gewerkschaft ver.di wirksam auf die derzeitig laufenden Tarifverhandlungen Druck ausüben. Nur vor dem Hintergrund glaubwürdiger Streikdrohungen ist es möglich, tarifvertraglich geregelte höhere Entgelte zu erreichen. Jeder Eingriff höhlt dieses Grundrecht aus. Wer nicht wirkungsvoll streiken kann oder darf, dem bleibt nur das individuelle oder kollektive Betteln, so das Bundesarbeitsgericht.

Antrag zur dringlichen Behandlung in der Vollversammlung am 01. März 2023

Der Stadtrat möge beschließen, die Landeshauptstadt München setzt in der laufenden Tarifrunde öffentlicher Dienst keine Streikbrecher*innen ein. Dieser Beschluss umfasst den Einsatz von Leiharbeiter*innen und von Fremdfirmen.

Der Stadtrat beschließt weiter, dass die Gesellschaftsvertreter*innen beauftragt werden, diesen Beschluss in allen städtischen Beteiligungsgesellschaften entsprechend umzusetzen.

Begründung

Das Streikrecht ist ein Grundpfeiler der Demokratie. Nur durch Warnstreiks kann die Gewerkschaft ver.di wirksam auf die derzeitig laufenden Tarifverhandlungen Druck ausüben. Nur vor dem Hintergrund glaubwürdiger Streikdrohungen ist es möglich, tarifvertraglich geregelte höhere Entgelte zu erreichen. Jeder Eingriff höhlt dieses Grundrecht aus. Wer nicht wirkungsvoll streiken kann oder darf, dem bleibt nur das individuelle oder kollektive Betteln, so das Bundesarbeitsgericht1.

Die Beschäftigten der Straßenreinigung waren in der Stadt München am 20. und 21. Februar 2023 zu einem zweitätigen Warnstreik aufgerufen2. Mehrere Medien berichteten, dass durch den Einsatz von Fremdfirmen Straßenreinigungsarbeiten in Teilen der Münchner Innenstadt erledigt worden sind. Dieser Einsatz von Fremdfirmen ist ein Einsatz von Streikbrecher*innen und unterläuft das Streikrecht der Beschäftigten. Als größte kommunale Arbeitgeberin hat hier die Stadt München eine Vorbildfunktion und darf grundsätzlich keine Streikbrecher*innen einsetzen. Dies gilt für die städtischen Beteiligungsgesellschaften gleichermaßen. Die Dringlichkeit ergibt sich aus der laufenden Tarifrunde öffentlicher Dienst, eine Behandlung innerhalb der normalen Antragsfrist des Stadtrats wäre nach Ablauf der Tarifrunde.

Initiative:
Stadtrat Stefan Jagel

Gezeichnet:
Stadträtin Marie Burneleit
Stadträtin Brigitte Wolf
Stadtrat Thomas Lechner


1 vgl. BAG vom 10.6.1980 – Az. 1 AZR 822/79 https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20AZR%20822/79
2 https://muenchen.verdi.de/presse/pressemitteilungen/++co++40c84074-b07a-11ed-9d9a-001a4a160111