Antrag: Städtebauliche Erhaltungssatzung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für die Münchner Innenstadt

Der Stadtrat möge beschließen:

Für die Münchner Innenstadt wird eine städtebauliche Erhaltungssatzung erarbeitet und verabschiedet.

Begründung:

Das städtebauliche Instrument der Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB), findet in München bereits breite Anwendung; nach der geltenden Rechtslage dient es dem Milieuschutz der angestammten Wohnbevölkerung. Nur wenn sich der Schutzzweck der Satzung auf stadtbildprägende Gestaltungselemente der erhaltenswert eingestuften baulichen Anlagen, Straßenzüge, Freiräume fokussieren lässt, s.g. Ensembleschutz gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, kann die Stadt eine s.g. städtebauliche Erhaltungssatzung erlassen. Der städtebauliche Charakter eines solchen Gebietes muss gestalterisch unverwechselbar und schützenswert sein. Das Schutzziel solcher, dem Erhalt baukultureller Traditionen dienender Satzungen, betrifft somit gestalterische Merkmale und nicht bzw. nur indirekt einzelne Nutzungen oder die vorherrschende Nutzungsstruktur. Diese Kriterien wären aus unserer Sicht für die Münchner Innenstadt erfüllt. In anderen deutschen Städten wie z.B. Hamburg, Siegen und Trier kam die dem Ensembleschutz dienende Variante der Erhaltungssatzung bereits zum Einsatz. In München bisher leider nicht. Nach dem insb. die SIGNA Gruppe, also René Benko, einen nicht unerheblichen Anteil der Münchner Innenstadt in den letzten Jahren aufgekauft hat, ist es aus unserer Sicht höchste Zeit, wieder mehr Einfluss auf die Immobilien in der Münchner Innenstadt zu bekommen. Deshalb ist der Erlass einer städtebaulichen Erhaltungssatzung unabdingbar.

Initiative:
Stadtrat Stefan Jagel

Gezeichnet:
Stadträtin Marie Burneleit
Stadtrat Brigitte Wolf
Stadtrat Thomas Lechner

Originalvorlage als PdF-Dokument