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Namenskonvention der Dokumente

Erläuterung der Systematik von Dokumentnamen

Dokumente von DIE LINKE. Stadtratsgruppe München sind wie folgt benannt:
DATUM + REFERAT/ADRESSAT + AUTORIN + BESCHREIBUNG + DATEIENDUNG

Referat/AdressatIn

Kürzel

Referat/AdressatIn

BAU

Baureferat

DIR

Direktorium

EXT

sonstige

KLT

Kulturreferat

KOM

Kommunalreferat

KVR

Kreisverwaltungsref.

OBM

Oberbürgermeister

PLA

Referat für Stadtplanung und Bebauung

POR

Personal- und Organisationsreferat

RAW

Referat für Arbeit und Wirtschaft

RGU

Referat für Umwelt und Gesundheit

SCH

Schul- und Kultusreferat

SOZ

Sozialreferat

SKA

Stadtkämmerei (Finanzen)

AutorIn

Kürzel

Name

Funktion

BW

Brigitte Wolf

Stadträtin

DH

Dagmar Henn

Stadträtin

OA

Orhan Akman

Stadtrat

MF

Martin Fochler

Mitarbeiter

MS

Mario Simeunovic

Mitarbeiter

TK

Tino Krense

Mitarbeiter

21. April 2011

Antwort eingetroffen: Statistik und Zahlen zu Kurdinnen und Kurden in München!

Sehr geehrter Herr Stadtrat Akman,
in Ihrer Anfrage vom 05.04.2011 über Statistik und Zahlen zu Kurdinnen und Kurden in München führen Sie Folgendes aus:

„In Deutschland leben ca. 800 000 KurdInnen und davon ein großer Teil in München. Nach wie vor werden sie nicht als eigene Migrationsgruppe anerkannt, sondern als türkische, iranische, irakische oder syrische Staatsangehörige deklariert. Auch in dem „Interkulturellen Integrationsbericht. München lebt Vielfalt. 2010“ werden die Münchner KurdInnen nicht als eigenständige Migrationsgruppe aufgeführt, sondern zu der ihrer Herkunftsländer gezählt.
Dies zieht für die kurdische Bevölkerung vielschichtige Probleme nach sich. Zum einen werden sie in den genannten Ländern nach wie vor diskriminiert oder gar verfolgt und vertrieben.

Viele KurdInnen können und wollen sich aus diesem Grund nicht mit ihren jeweiligen Herkunftsländern identifizieren. Zum anderen ergeben sich politische und soziale Probleme: Ihnen werden fundamentale Rechte, wie muttersprachlicher Unterricht, Bildung und Betreuung in der eigenen Sprache, Teilhabe an spezifischen Integrationsmaßnahmen u.v.m verwehrt. Paradoxerweise sind sie gerade wegen ihrer kurdischen Identität von enormen Repressionsmaßnahmen betroffen und von Verboten bedroht. Kurdische Gruppe und Menschen, die für die Anerkennung, Selbstverwaltung und Selbstbestimmung der KurdInnen in Deutschland eintreten, werden kriminalisiert und sind in nicht wenigen Fällen von Abschiebung bedroht.

Diese Behandlung hemmt die Integration kurdischer Migrantinnen und Migranten und schließt sie aus der Mehrheitsgesellschaft aus. Deshalb wurde in der Abschlussresolution (Berliner Erklärung: Für Gleichstellung der Kurdinnen und Kurden mit anderen Migrationsgruppen) einer gemeinsam von Flüchtlingsräten, kurdischen Vereinen, Menschenrechtsorganisationen und der Rosa-Luxemburg- Stiftung am 09.11.2009 durchgeführten Konferenz, die Anerkennung der Kurden als eigenständige Migrationsgruppe und deren Gleichstellung mit anderen Migrationsgruppen gefordert. Auch wurde zu einem Paradigmenwechsel in der Politik aufgerufen. Diese Forderung beinhaltet den muttersprachlichen Ergänzungsunterricht, Zulassung kurdischer Namen, Aufnahme der Kurden in den Integrationsgipfel und Förderung der Selbsthilfe sowie der Bestrebungen für muttersprachliche politische und kulturelle Information und Bildung u.v.m.“

Zu Ihren daran anknüpfenden Fragen nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im  Einzelnen Stellung:

Frage 1: Warum werden die Kurden nicht als eigenständige Migrationsgruppe in der LHM dargestellt?

Antwort: Die Landeshauptstadt München weist bei Veröffentlichungen immer wieder darauf hin, dass Nationalstaaten keine homogene ethnische Gruppe darstellen. So heißt es beispielsweise in der Broschüre „Herzlich willkommen … in 43 Sprachen“ der Stelle für interkulturelle Arbeit, Sozialreferat (2009): „Bei uns in München sind Menschen aus der Türkei, aus Italien, Griechenland und den Ländern des ehemaligen Jugoslawien zahlenmäßig am häufigsten vertreten. Dabei wird leicht übersehen, dass diese Nationalstaaten jedoch alles andere als ethnisch und sprachlich homogen sind. So finden sich die in München häufig gesprochenen kurdischen Sprachen als Kurmanci in der Türkei, als Sorani im Irak und in weiteren Formen in Syrien, im Iran, in Armenien, im Libanon sowie in einigen ehemaligen Sowjetrepubliken“ (S. 2). Auf dem Herzlich-Willkommen-Plakat in 43 ausgewählten Sprachen der Stelle für interkulturelle Arbeit wird der Begriff „Herzlich Willkommen“ in den kurdischen Sprachen Dimili, Kurmancî und Sorani aufgeführt.

Statistisch lassen sich Kurdinnen und Kurden in der Landeshauptstadt München nicht auf der Grundlage von Bevölkerungsdaten darstellen. Die ethnische Herkunft zählt datenschutzrechtlich zu den besonders sensiblen Daten (Art. 15 Abs. 7 Bayerisches Datenschutzgesetz - BayDSG). Für das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten, aus denen die ethnische Herkunft hervorgeht, liegt keine Rechtsgrundlage vor. Hier haben wir es mit einem Dilemma zu tun: Auf der einen Seite werden Daten benötigt, um den Stand der Chancengleichheit zu messen, auf der anderen Seite kann die Erhebung von ethnischer Herkunft als Diskriminierung empfunden werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Datenschutz in diesem Bereich restriktiv geregelt. Im Interkulturellen Integrationsbericht 2013 werden wir bei der Darstellung der Münchner Hauptnationalitäten darauf hinweisen, dass Nationalstaaten keine homogene ethnische Gruppe darstellen.

Das Kreisverwaltungsreferat ergänzt hierzu: Die Ausländerbehörde hat keine Möglichkeit, konkrete Zahlen bzw. eine qualifizierte Schätzung abzugeben, da Kurdinnen und Kurden im Datenbestand der Ausländerbehörde nur unter ihrer Staatsangehörigkeit geführt werden. Welche personenbezogenen Daten von der Ausländerbehörde gespeichert und ausgewertet werden dürfen, ist im Aufenthaltsgesetz (AufenthaltG) und in der Aufenthaltsverordnung (Aufenthalt-V), vgl. §§ 63 – 67 AufenthV, abschließend geregelt. Die Ethnie oder Volkszugehörigkeit ist (anders als die Staatsangehörigkeit) in den einschlägigen Bestimmungen nicht aufgeführt. Unabhängig davon wird die Zugehörigkeit einer Ausländerin bzw. eines Ausländers zu einer bestimmten Ethnie von der Ausländerbehörde nach § 86 AufenthG erhoben (vgl. auch §§ 3 Abs. 3, 71 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG), wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, z.B. aufgrund von Asylverfahren oder im Vollzug des Terrorismusbekämpfungsgesetzes.

Die Beschaffung der sog. „sensitiven Daten“ nach § 86 Satz 1, § 3 Absatz 9 BDSG (Daten zur ethnischen Herkunft, aber auch über politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben) ist in Einzelfällen, z. B. bei Entscheidungen über die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, die Aussetzung einer Abschiebung oder das Absehen von einer Ausweisung aus diesen Gründen, möglich (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 86 AufenthG). In der Ausländerdatei werden diese Daten jedoch nicht gespeichert.


Frage 2: Wieviele Kurden leben in München
a) in konkreten Zahlen;
b) wenn keine Zahlen vorhanden sind; Schätzungen zufolge?

Antwort:
a) Siehe Antwort auf Frage 1.
b) Der Landeshauptstadt München fehlt es an einer Grundlage, die eine qualifizierte Schätzung ermöglichen würde.


Frage 3: Wie steht die LHM politisch zu der Gleichstellung der KurdInnen mit anderen Migrationsgruppen?

Antwort: Der Grundsatz 5 des Interkulturellen Integrationskonzeptes lautet: „Integration bedeutet, Vielfalt anzuerkennen und zu gestalten sowie politische Partizipation und gleichberechtigte Teilhabe am urbanen Leben zu ermöglichen“. Dieser Grundsatz und Grundsatz 11 „Integration erfordert zielgruppenspezifische Angebote“ wie auch das gesamte Interkulturelle Integrationskonzept gelten auch für Kurdinnen und Kurden.


Frage 4: Wie kann die Integration der Kurden in der LHM vor dem Hintergrund der folgenden Ausführungen erleichtert werden? (Anmerkung: Die Ausführungen des anfragenden Stadtrates sind der Gesamtbeantwortung vorangestellt.)

Die Landeshauptstadt München setzt den Grundsatz „Anerkennung von Vielfalt“ in Bezug auf Kurdinnen und Kurden in München durch vielfältige Maßnahmen um. Unter anderem lädt die Landeshauptstadt München seit 2009 jährlich ins Rathaus ein, um gemeinsam das kurdische Neujahrsfest Newroz zu feiern.

Im Selbsthilfebereich fördert die Landeshauptstadt München im Rahmen der Sozialen Selbsthilfeförderung derzeit fünf kurdische Vereine. Im Jahr 2010 betrug die Gesamtförderhöhe 34.000 € bei einem Gesamtetat im Selbsthilfebereich von 270.000 €. Zu den geförderten Vereinen gehören: O.K.M. e.V., Organisation Kurdischer Migranten e.V., vormals K.A.K. e.V., das Kurdistan Zentrum e.V., die kurdische Frauengruppe „Nergiz", der Verein Malbandi Kostscherani Kurd e.V. und die Initiative „Rojin" - Neues Modell für Kurdische Kultur und Sprache. Die Selbsthilfeförderung ist in der Regel auf die Dauer von drei Jahren begrenzt (Anschubfinanzierung). Nach dieser Zeit prüft die zuwendungsgebende Dienststelle, ob eine Umwandlung der Förderung in eine Regelförderung oder eine Weiterführung der bisherigen Förderung notwendig ist.

Der muttersprachliche Unterricht gehört zum Aufgabenbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Zugunsten der Förderung der deutschen Sprache wurde der muttersprachliche Unterricht eingestellt. Diese „Kursänderung“ betrifft alle Herkunftssprachen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, auf Initiative der Eltern und der eigenethnischen Vereine muttersprachlichen Unterricht anzubieten. Dafür ist eine Kooperation mit der Schule nötig.

Das Kreisverwaltungsreferat ergänzt hierzu: Probleme im Zusammenhang mit der Zulassung kurdischer Familiennamen wurden dem Bürgerbüro bisher nicht vorgetragen. Zu den Bestimmungen, die die Eintragung von Familiennamen in das Melderegister regeln, kann Folgendes ausgeführt werden:

Für die Schreibweise der Namen von Ausländerinnen und Ausländern ist grundsätzlich die Eintragung im Pass maßgebend. Führt eine Ausländerin oder ein Ausländer nach deutschem Recht einen anderen als den im ausländischen Pass angegebenen Familiennamen (z.B. nach Verehelichung mit deutschen Staatsangehörigen) und kann eine Änderung des Passes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorgenommen werden, so wird der nach deutschem Recht zu führende Familienname in der 1. Periode des Melde-Datensatzes, der im Pass eingetragene Familienname (oder auch Blockname) in der 2. Periode dieses Feldes eingetragen.

Dem Standesamt, insbesondere dem Geburtenbüro, sind bisher keinerlei Erfahrungswerte bzw. personenstandsrechtliche Besonderheiten oder Auffälligkeiten hinsichtlich der Zulassung kurdischer Namen bekannt oder vorgetragen worden.

 

Mit freundlichen Grüßen

gz.

Brigitte Meier


Die Antwort im Original als PDF.


110429_SOZ_OA_Antwort_Statistik_KurdInnen