Zurück zur Startseite

Suchwort:

Namenskonvention der Dokumente

Erläuterung der Systematik von Dokumentnamen

Dokumente von DIE LINKE. Stadtratsgruppe München sind wie folgt benannt:
DATUM + REFERAT/ADRESSAT + AUTORIN + BESCHREIBUNG + DATEIENDUNG

Referat/AdressatIn

Kürzel

Referat/AdressatIn

BAU

Baureferat

DIR

Direktorium

EXT

sonstige

KLT

Kulturreferat

KOM

Kommunalreferat

KVR

Kreisverwaltungsref.

OBM

Oberbürgermeister

PLA

Referat für Stadtplanung und Bebauung

POR

Personal- und Organisationsreferat

RAW

Referat für Arbeit und Wirtschaft

RGU

Referat für Umwelt und Gesundheit

SCH

Schul- und Kultusreferat

SOZ

Sozialreferat

SKA

Stadtkämmerei (Finanzen)

AutorIn

Kürzel

Name

Funktion

BW

Brigitte Wolf

Stadträtin

DH

Dagmar Henn

Stadträtin

OA

Orhan Akman

Stadtrat

MF

Martin Fochler

Mitarbeiter

MS

Mario Simeunovic

Mitarbeiter

TK

Tino Krense

Mitarbeiter

9. Juni 2011

Anfrage: Lässt die Stadt Ausbeuter vom Haken?

München, den 09.06.2011

In meiner Anfrage vom 02.03.2011 („Mißbrauch des ALG II- wird das Jobcenter nun tätig“) hatte ich nachgefragt, ob die Stadt Ansprüche verfolgt, die sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 1 ABR 10/10) zur Gültigkeit von Tarifen in der Zeitarbeit ergeben. Hierbei ging es um Beschäftigte, die aufzahlendes ALG II bezogen haben und nun nach besagtem Urteil Anspruch auf eine andere Entlohnung haben.

In der Antwort des Sozialreferats vom 06.06. wird zwar geantwortet, dass 6,9% der BezieherInnen von aufzahlendem ALG II bei einem Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt gewesen seien; das sind etwa 900 Betroffene. Es wird auch abermals bejaht, dass die Ansprüche der Betroffenen, die sie aus dem oben genannten Urteil gegen ihre Arbeitgeber haben, an das Jobcenter übergegangen sind und von diesem auch durchgesetzt werden können. Auf die Frage, ob dies denn auch geschieht, wird aber nur mit Vermutungen geantwortet („Das Jobcenter geht davon aus, dass die Ansprüche der ARGE/des Jobcenters München gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber in den einschlägigen Fällen bereits angemeldet sind bzw. bei Kenntnis angemeldet werden“).

Wenn eine Beschäftigung so schlecht bezahlt ist, dass aufzahlendes ALG II erforderlich ist, zahlt vor allem die Kommune. Die erste Leistung, die erbracht wird, sind die Kosten der Unterkunft. Es ist also davon auszugehen, dass diese Aufzahlungen direkt den städtischen Haushalt belasten. Es ist die Stadt, die hier die schlechte Entlohnung subventioniert, und nicht die Bundesagentur.

Nach den Regelungen für die Jobcenter hat die Kommune dem Jobcenter gegenüber Weisungsbefugnis für alle Fragen, die die Kosten der Unterkunft betreffen. Das bezieht sich auch auf Forderungen, die aus diesen Leistungen resultieren. Die Münchner Sozialreferentin muss also mitnichten das Jobcenter fragen, ob in Bezug auf Forderungen gegen Zeitarbeitsfirmen etwas geschehen ist, und sie kann auch nicht die Verantwortung beim Jobcenter ansiedeln; sie kann das Jobcenter anweisen, diese Forderungen zu verfolgen.

Entgegen der Antwort der Sozialreferentin besagt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch nicht, dass ein anderer Tarif der Zeitarbeitsbranche an die Stelle des ungültigen Tarifs der CGZP tritt. Es besagt klar, dass der für die geleistete Tätigkeit geltende Tarif des entleihenden Betriebes zur Anwendung kommt. Das kann in manchen Fällen eine Verdopplung des den Beschäftigten zustehenden Lohnes bedeuten und würde voraussichtlich dazu führen, dass die Leistungen der Stadt für Unterkunft und Heizung vollständig abgegolten würden. In der Summe handelt es sich dabei um keine Lappalie; wenn man davon ausgeht, dass nur die Hälfte der bei Leiharbeitsunternehmen beschäftigten Aufzahler betroffen ist und es sich jeweils nur um 200 Euro monatliche Aufzahlung für einen Zeitraum von sechs Monaten dreht (das Urteil hat eine Rückwirkung bis ins Jahr 2005!), geht es insgesamt bereits um einen Betrag von mehr als 500 000 Euro. Der Betrag, der im Einzelfall anfallen dürfte, ist in jedem Fall hoch genug, um den Aufwand der Eintreibung zu rechtfertigen.

Im Umgang mit den BezieherInnen von ALG II erleben wir oft, dass um kleinste Beträge erbittert gerungen werden muss. Dann ist selbstverständlich zu erwarten, dass das Jobcenter gegenüber Arbeitgebern, die ihre Gewinne nur erzielen, weil die Stadt ihre schlechten Löhne subventioniert, mit mindestens der selben Härte reagiert.

Vor diesem Hintergrund stelle ich folgende Fragen:

  1. Hat die Landeshauptstadt München das Jobcenter angewiesen, die Fälle von bei Zeitarbeitsunternehmen beschäftigten Aufzahlern im ALG II zu überprüfen und bei Anwendbarkeit des Bundesarbeitsgerichtsurteils BAG 1 ABR 10/10 die entstandene Forderung beim Arbeitgeber einzutreiben? Wenn nicht, warum?

  2. Hat sich das Jobcenter München bei geeigneten Stellen wie dem Fachbereich 13 der Gewerkschaft ver.di oder der Hanns-Böckler-Stiftung um Informationen bemüht, welche in München ansässigen Unternehmen der Zeitarbeit nunmehr ungültige Tarifverträge mit der CGZP abgeschlossen hatten?

  3. Ab welcher Höhe werden zurückzuzahlende Beträge bei BezieherInnen von ALG II zurückgefordert? Ab welcher Höhe werden sie gerichtlich vollstreckt?

  4. In welchen anderen Fällen hat das Jobcenter bzw. davor die ARGE Ansprüche gegen Arbeitgeber von BezieherInnen von ALG II durchgesetzt? Gab es solche Fälle bisher überhaupt? Falls ja, um welche Beträge ging es dabei?

Dagmar Henn
Stadträtin
DIE LINKE. im Stadtrat München


Stichwort: 110609_SOZ_DH_Anfrage_ALG-II_Zeitarbeit