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Namenskonvention der Dokumente

Erläuterung der Systematik von Dokumentnamen

Dokumente von DIE LINKE. Stadtratsgruppe München sind wie folgt benannt:
DATUM + REFERAT/ADRESSAT + AUTORIN + BESCHREIBUNG + DATEIENDUNG

Referat/AdressatIn

Kürzel

Referat/AdressatIn

BAU

Baureferat

DIR

Direktorium

EXT

sonstige

KLT

Kulturreferat

KOM

Kommunalreferat

KVR

Kreisverwaltungsref.

OBM

Oberbürgermeister

PLA

Referat für Stadtplanung und Bebauung

POR

Personal- und Organisationsreferat

RAW

Referat für Arbeit und Wirtschaft

RGU

Referat für Umwelt und Gesundheit

SCH

Schul- und Kultusreferat

SOZ

Sozialreferat

SKA

Stadtkämmerei (Finanzen)

AutorIn

Kürzel

Name

Funktion

BW

Brigitte Wolf

Stadträtin

DH

Dagmar Henn

Stadträtin

OA

Orhan Akman

Stadtrat

MF

Martin Fochler

Mitarbeiter

MS

Mario Simeunovic

Mitarbeiter

TK

Tino Krense

Mitarbeiter

2. Juni 2010

Stadt hält die Ein-Euro-Jobs mit den Kernarbeitsnormen der ILO für vereinbar

Sehr geehrter Herr Stadtrat Akman,

in Ihrer Anfrage stellen Sie einen Zusammenhang zwischen Zwangsarbeit, wie sie in den
Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) definiert ist, und den in § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) SGB II genannten Sanktionen bei Verweigerung von Ein-Euro-Jobs her. Des Weiteren führen Sie an, dass Ein-Euro-Jobber ihre Rechte mangels Arbeitsverhältnis weder gegenüber dem Leistungsträger noch gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen können.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass im Rahmen der Einführung der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Möglichkeit für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (MAW), sogenannte Ein-Euro-Jobs, geschaffen wurde. Ziel dieser Stellen ist, langzeitarbeitslose Kundinnen und Kunden wieder an den allgemeinen Arbeitsmarkt heranzuführen und die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern, um so eine Integration in der Zukunft zu ermöglichen.

Die Ein-Euro-Jobs bei der Landeshauptstadt München erfüllen den gesetzlich vorgeschriebenen Charakter der Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit und liegen im öffentlichen Interesse. Hierauf achten sowohl die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH (ARGE) und die Münchner Arbeit gemeinnützige GmbH als auch das Personal- und Organisationsreferat.

Der Gesetzgeber hat in § 16d SGB II die rechtliche Grundlage für Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung geschaffen. Menschen, die lange arbeitslos oder aus verschiedenen Gründen schwer vermittelbar sind, können so wieder an den Rhythmus des Arbeitstages und die Erwartungen des Arbeitsmarktes gewöhnt werden. Sie erhalten mit den Zusatzjobs im Rahmen der Förderungsleistungen nach dem SGB II ein zusätzliches Angebot zur Annäherung an bzw. zur späteren Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Zu Ihrer Anfrage vom 18.03.2010 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:

Frage 1:
Wie beurteilt die Landeshauptstadt München die Vereinbarkeit der Ein-Euro-Jobs mit den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation?

Antwort:
Der Gesetzgeber hat die Ein-Euro-Jobs als Zusatzjobs für eine geringe Zielgruppe der Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II vorgesehen. Zu dieser Zielgruppe gehören Langzeitarbeitslose und meist schwer vermittelbare Menschen, für die keine anderen Fördermaßnahmen in Frage kommen und die selbstständig keine neue Arbeitstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden können. Die Ein-Euro-Jobs dienen dieser Zielgruppe in erster Linie zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und zur Erprobung der Arbeitsbereitschaft, die für eine Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt Voraussetzung ist. Die Zusatzjobs müssen laut Gesetzgeber gemeinnützig und im öffentlichen Interesse sein, dürfen aber weder die Pflichtaufgaben der Kommune noch eine reguläre Arbeit ersetzen. Viele Langzeitarbeitslose nutzen die Möglichkeit, über die Ein-Euro-Jobs wieder in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert zu werden. Entsprechend dem vom Gesetzgeber gewollten Grundsatz des Förderns und Forderns (§ 2 SGB II) muss die/der erwerbstätige Hilfebedürftige auch aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken und Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II abschließen. Weigert sie/er sich, soll eine vorübergehende Absenkung der Leistungen nach dem SGB II zum Mitwirken des Hilfebedürftigen führen. Diese Maßnahme soll keine Strafe sein, sondern eine Maßnahme der Hilfe zur Selbsthilfe. Der Staat macht hier die Gewährung einer Leistung von zumutbaren Eigenbemühungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abhängig. Dies stellt weder einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 GG noch einen Zwang zur Arbeit bzw. eine Zwangsarbeit gemäß der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) dar. Ein-Euro-Jobs sind daher nicht nur mit den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), sondern auch mit dem Art. 12 Abs. 2 des Grundgesetzes vereinbar.

Frage 2:
Sehen der Oberbürgermeister und die zuständigen Referate die Ein-Euro-Jobs als „Zwang zur Arbeit“ bzw. als „Zwangsarbeit“ gemäß der Definition der ILO?

Antwort:
Die bei der Landeshauptstadt München bestehenden Ein-Euro-Jobs verstoßen nicht gegen das Verbot der Zwangsarbeit gemäß der Definition der ILO. Bei den Zusatzjobs handelt es sich um Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II, die ihrem Charakter nach Förderungsleistungen zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der/des Hilfebedürftigen darstellen. Die Ausübung von Ein-Euro-Jobs wird in der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II mit der/dem Hilfebedürftigen vereinbart. Die Eingliederungsvereinbarung stellt dabei eine staatliche Hilfeleistung zur Selbsthilfe dar.
Die für die Ein-Euro-Jobs maßgeblichen Vorschriften des SGB II (§§ 15, 16, 31 SGB II) wirken zugegebener Maßen verpflichtend und druckausübend auf die Hilfebedürftige / den Hilfebedürftigen. Dennoch stellt diese Regelung nach sozialgerichtlicher Rechtsprechung weder Zwangsarbeit i. S. des Art. 12 Abs. 2 GG noch einen Zwang zur Arbeit gemäß der Definition der ILO dar. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist als Arbeitszwang nur diejenige Verpflichtung zum Ausführen einer bestimmten Tätigkeit anzusehen, die zu einer Verletzung der Menschenwürde führt oder führen könnte (BverfGE 74, 102, 121f).
Hier wird jedoch nicht eine bestimmte Arbeit vom Hilfebedürftigen verlangt, sondern es wird eine allgemeine Arbeitspflicht als Hilfe zur Selbsthilfe festgelegt. In der Praxis wird vereinbart, welche Tätigkeit angemessen und für den Arbeitssuchenden möglich ist.

Frage 3:
Wie könnte die Situation der Ein-Euro-Jobber in München verbessert werden?

Antwort:
In München ist die umfassende Betreuung der Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-Jobs) in Einrichtungen der Landeshauptstadt München oder in stadtnahen Einrichtungen ausüben, sowohl bei der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH (ARGE) als auch bei der Münchner Arbeit gemeinnützige GmbH - der Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaft der Stadt München angesiedelt. Hier erfolgen eine ganzheitliche Beratung, Unterstützung und Förderung der Langzeitarbeitslosen und schwer vermittelbaren Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten durch ein kombiniertes Angebot von psychosozialer Betreuung und beschäftigungsbegleitender Bildung und Qualifizierung. Mehrere Sozialpädagoginnen und -pädagogen der Münchner Arbeit gGmbH und auch die Arbeitsvermittlerinnen und -vermittler der ARGE begleiten die Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II über die gesamte Dauer des Ein-Euro-Jobs; sie stehen für die psychosoziale Betreuung und damit als Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für alle sozialen Schwierigkeiten und Probleme der Ein-Euro-Jobber zur Verfügung.
Über die Münchner Arbeit gGmbH erfolgen während der Ausübung des Ein-Euro-Jobs des Weiteren Qualifizierungen der Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II in Form von Bewerbungstrainings, EDV-Kursen, Vermittlung von fachlichen, persönlichen und sozialen Kompetenzen am Arbeitsplatz sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche in Form von Vermittlung in Betriebspraktika, Hilfestellung bei der Erstellung von Bewerbungen und der Vorbereitung von Vorstellungsgesprächen etc.
Die Münchner Arbeit gemeinnützige GmbH steht als Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaft der Stadt München daher in enger Kooperation und Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH (ARGE), dem Referat für Arbeit und Wirtschaft und dem Sozialreferat der Landeshauptstadt München; aber auch mit der Agentur für Arbeit, den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden und mit Betrieben und Einrichtungen in und um München.
In München handelt es sich bei der Ausgestaltung und Verwirklichung des § 16d SGB II somit um ein ganzheitliches Instrumentarium auf dem 2. Arbeitsmarkt zur Unterstützung und Förderung der langzeitarbeitslosen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und der schwer vermittelbaren Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, das in seiner Einheit gut funktioniert.

Frage 4:
Besteht die Möglichkeit eine Arbeitnehmervertretung für die Ein-Euro-Jobber, die bei der Landeshauptstadt München beschäftigt sind, zu installieren?

Antwort:
In Deutschland handelt es sich bei einer Arbeitnehmervertretung um eine betriebliche Interessenvertretung, die ausschließlich aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebs besteht. Die Arbeitnehmervertretung wird alle 4 Jahre aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebs in einer freien und geheimen Wahl gewählt. Die Aufgabe der Interessenvertretung besteht darin, mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen abzuschließen und die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vertreten.
Die Möglichkeit der Einrichtung einer Arbeitnehmervertretung für die Ein-Euro-Jobber, die bei der Landeshauptstadt München beschäftigt sind, besteht nicht, da die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II, die sogenannten Ein-Euro-Jobs, kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen und die Ein-Euro-Jobber damit keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts darstellen.

Frage 5:
Gibt es Vorschläge, wie das Beschäftigungsverhältnis der Ein-Euro-Jobber bei der
Landeshauptstadt München verändert werden kann, um das Mitbestimmungsrecht der Ein-Euro-Jobber zu gewährleisten?

Antwort:
Mitbestimmung soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen ermöglichen. Das betrifft einerseits die Ordnung des Betriebs, die Arbeitsbedingungen und den Umgang mit dem Personal sowie wirtschaftliche Entscheidungen über die Entwicklung und Zukunft des Unternehmens und der Arbeitsplätze. Wie in Frage 4 bereits angeführt, begründet der Ein-Euro-Job kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Daher kann den Bezieherinnen und Beziehern von Leistungen nach dem SGB II, die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II ausüben, kein Mitbestimmungsrecht in dem Sinne der Mitbestimmung auf unternehmerische Entscheidungen des Betriebs gewährleistet werden. Dennoch besteht für die Ein-Euro-Jobber bei der Landeshauptstadt München jederzeit die Möglichkeit, sich bei auftretenden Problemen im betrieblichen Umfeld mit Gesprächen an Vertrauenspersonen wie z.B. an die zuständige Arbeitsvermittlung im Sozialbürgerhaus oder an die zuständige Betreuung bei der Münchner Arbeit gGmbH zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

gz.

Friedrich Graffe


Die Antwort im Original als PDF.


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