Dokumente von DIE LINKE. Stadtratsgruppe München sind wie folgt benannt:
DATUM + REFERAT/ADRESSAT + AUTORIN + BESCHREIBUNG + DATEIENDUNG
Referat/AdressatIn | |
Kürzel | Referat/AdressatIn |
BAU | Baureferat |
DIR | Direktorium |
EXT | sonstige |
KLT | Kulturreferat |
KOM | Kommunalreferat |
KVR | Kreisverwaltungsref. |
OBM | Oberbürgermeister |
PLA | Referat für Stadtplanung und Bebauung |
POR | Personal- und Organisationsreferat |
RAW | Referat für Arbeit und Wirtschaft |
RGU | Referat für Umwelt und Gesundheit |
SCH | Schul- und Kultusreferat |
SOZ | Sozialreferat |
SKA | Stadtkämmerei (Finanzen) |
AutorIn | ||
Kürzel | Name | Funktion |
BW | Brigitte Wolf | Stadträtin |
DH | Dagmar Henn | Stadträtin |
OA | Orhan Akman | Stadtrat |
MF | Martin Fochler | Mitarbeiter |
MS | Mario Simeunovic | Mitarbeiter |
TK | Tino Krense | Mitarbeiter |
Sehr geehrter Herr Stadtrat Akman,in Ihrer Anfrage vom 25.03.2010 führten Sie als Begründung aus:„Bei dem Kauf von Wochen-, Monats- und Jahreskarten erhalten die Kundinnen und Kunden der MVG am Automaten keinen Zahlungsbeleg oder eine ähnliche Quittung. Somit können die Fahrgäste, im Falle eines Verlusts der Wertmarke, nicht nachweisen, dass sie eine besessen haben und müssen doppelt zahlen.“Vorab bedanke ich mich für die entsprechend meiner Zwischennachricht vom 12.04.2010 gewährte Terminverlängerung.Die von Ihnen in diesem Zusammenhang gestellten Fragen betreffen Angelegenheiten, die in den operativen Geschäftsbereich der Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) fallen. Hierzu darf im Folgenden deren Antwort wiedergegeben werden:
Frage 1:
Wird bei dem Wertmarkenkauf am Schalter ein Beleg oder eine Quittung ausgehändigt?
Antwort der MVG:
Eine automatische Belegausstellung für den Erwerb von Wertmarken wird in den Kundencentern der MVG nicht vorgenommen. Auf Wunsch des Kunden ist dies aber möglich und wird von den Kundenberatern ohne weiteres vorgenommen. Bei Zahlung mit elektronischen Zahlungsmitteln (Girocard und Kreditkarte) erhält der Kunde stets den Zahlungsbeleg aus dem Zahlungsverkehrsterminal.
Frage 2:
Falls ja, lässt sich anhand des Belegs nachweisen, dass man im Besitz einer gültigen Fahrkarte gewesen ist?
Antwort der MVG:
Grundsätzlich muss bei der Fahrt mit Verkehrsmitteln im MVV eine gültige Fahrkarte mitgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, muss bei einer Fahrkartenkontrolle eine Kontrollbeanstandung mit einem erhöhten Beförderungsentgelt von 40 € ausgestellt werden. Eine Quittung ändert daran nichts. Sie würde lediglich bestätigen, dass ein Fahrkartenwert zu einem bestimmten Zeitpunkt gekauft wurde. Das sagt jedoch nichts über den Verbleib der Fahrkarte aus, insbesondere, ob der Käufer nach dem Kauf noch Eigentümer oder Besitzer der Fahrkarte ist. Mit Ausnahme der persönlichen Zeitkartenabonnements sind alle Fahrkarten des MVV-Tarifs anonym, können also prinzipiell von jeder Person genutzt werden. So ist es durchaus möglich, dass Fahrkarten nach dem Erwerb an Dritte abgegeben werden oder verloren gehen und somit von anderen Personen als dem Käufer genutzt werden. Eine Fahrkartenquittung kann deshalb keinesfalls als Nachweis dafür herangezogen werden, dass sich ein Fahrgast ohne Fahrkarte zum Zeitpunkt der Fahrt tatsächlich im Besitz einer gültigen Fahrkarte befand.
Frage 3:
Gibt es die Möglichkeit, dass beim Zeitkartenkauf (Wochen-, Monats- und Jahreskarten) an den Ticketautomaten der MVG ein Zahlungsbeleg (Quittung) mit ausgedruckt wird, wie es beispielsweise an den Automaten der Deutschen Bahn der Fall ist?
Antwort der MVG:
Nach § 368 S. 1 BGB hat ein Gläubiger beim Empfang der Leistung auf Verlangen ein schrift-liches Empfangsbekenntnis (Quittung) auszustellen. Gemäß des Steueränderungsgesetzes 2003 wurde mit Zustimmung des Bundesrates am 28.11.2003 festgelegt, dass Fahrausweise als Rechnung und zugleich Quittung für die erbrachte Zahlung anzusehen sind. Mit der erworbenen Zeitkarte wird somit bereits schriftlich bestätigt, dass eine Kaufpreiszahlung mit Gegenleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt ist. Eine Ausweitung der Quittungsausstellung, die als Serviceleistung in den MVG-Kundencentern erbracht wird, auf die Zeitkartenautomaten ist damit nach bestehender Gesetzeslage nicht notwendig und wird von der MVG nicht vorgesehen.
Die Antwort im Original als PDF.
100527_RAW_OA_Antwort_Anfrage_Zeitkarten