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Namenskonvention der Dokumente

Erläuterung der Systematik von Dokumentnamen

Dokumente von DIE LINKE. Stadtratsgruppe München sind wie folgt benannt:
DATUM + REFERAT/ADRESSAT + AUTORIN + BESCHREIBUNG + DATEIENDUNG

Referat/AdressatIn

Kürzel

Referat/AdressatIn

BAU

Baureferat

DIR

Direktorium

EXT

sonstige

KLT

Kulturreferat

KOM

Kommunalreferat

KVR

Kreisverwaltungsref.

OBM

Oberbürgermeister

PLA

Referat für Stadtplanung und Bebauung

POR

Personal- und Organisationsreferat

RAW

Referat für Arbeit und Wirtschaft

RGU

Referat für Umwelt und Gesundheit

SCH

Schul- und Kultusreferat

SOZ

Sozialreferat

SKA

Stadtkämmerei (Finanzen)

AutorIn

Kürzel

Name

Funktion

BW

Brigitte Wolf

Stadträtin

DH

Dagmar Henn

Stadträtin

OA

Orhan Akman

Stadtrat

MF

Martin Fochler

Mitarbeiter

MS

Mario Simeunovic

Mitarbeiter

TK

Tino Krense

Mitarbeiter

2. Juni 2010

Ein Beleg gilt nicht als Ersatz für eine verlorene Zeitfahrkarte

Sehr geehrter Herr Stadtrat Akman,in Ihrer Anfrage vom 25.03.2010 führten Sie als Begründung aus:„Bei dem Kauf von Wochen-, Monats- und Jahreskarten erhalten die Kundinnen und Kunden der MVG am Automaten keinen Zahlungsbeleg oder eine ähnliche Quittung. Somit können die Fahrgäste, im Falle eines Verlusts der Wertmarke, nicht nachweisen, dass sie eine besessen haben und müssen doppelt zahlen.“Vorab bedanke ich mich für die entsprechend meiner Zwischennachricht vom 12.04.2010 ge­währte Terminverlängerung.Die von Ihnen in diesem Zusammenhang gestellten Fragen betreffen Angelegenheiten, die in den operativen Geschäftsbereich der Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) fallen. Hier­zu darf im Folgenden deren Antwort wiedergegeben werden:

Frage 1:
Wird bei dem Wertmarkenkauf am Schalter ein Beleg oder eine Quittung ausgehändigt?

Antwort der MVG:
Eine automatische Belegausstellung für den Erwerb von Wertmarken wird in den Kundencen­tern der MVG nicht vorgenommen. Auf Wunsch des Kunden ist dies aber möglich und wird von den Kundenberatern ohne weiteres vorgenommen. Bei Zahlung mit elektronischen Zah­lungsmitteln (Girocard und Kreditkarte) erhält der Kunde stets den Zahlungsbeleg aus dem Zahlungsverkehrsterminal.

Frage 2:
Falls ja, lässt sich anhand des Belegs nachweisen, dass man im Besitz einer gültigen Fahrkar­te gewesen ist?

Antwort der MVG:
Grundsätzlich muss bei der Fahrt mit Verkehrsmitteln im MVV eine gültige Fahrkarte mitge­führt werden. Ist dies nicht der Fall, muss bei einer Fahrkartenkontrolle eine Kontrollbeanstan­dung mit einem erhöhten Beförderungsentgelt von 40 € ausgestellt werden. Eine Quittung än­dert daran nichts. Sie würde lediglich bestätigen, dass ein Fahrkartenwert zu einem bestimm­ten Zeitpunkt gekauft wurde. Das sagt jedoch nichts über den Verbleib der Fahrkarte aus, ins­besondere, ob der Käufer nach dem Kauf noch Eigentümer oder Besitzer der Fahrkarte ist. Mit Ausnahme der persönlichen Zeitkartenabonnements sind alle Fahrkarten des MVV-Tarifs an­onym, können also prinzipiell von jeder Person genutzt werden. So ist es durchaus möglich, dass Fahrkarten nach dem Erwerb an Dritte abgegeben werden oder verloren gehen und so­mit von anderen Personen als dem Käufer genutzt werden. Eine Fahrkartenquittung kann des­halb keinesfalls als Nachweis dafür herangezogen werden, dass sich ein Fahrgast ohne Fahr­karte zum Zeitpunkt der Fahrt tatsächlich im Besitz einer gültigen Fahrkarte befand.

 

Frage 3:
Gibt es die Möglichkeit, dass beim Zeitkartenkauf (Wochen-, Monats- und Jahreskarten) an den Ticketautomaten der MVG ein Zahlungsbeleg (Quittung) mit ausgedruckt wird, wie es bei­spielsweise an den Automaten der Deutschen Bahn der Fall ist?

Antwort der MVG:
Nach § 368 S. 1 BGB hat ein Gläubiger beim Empfang der Leistung auf Verlangen ein schrift-liches Empfangsbekenntnis (Quittung) auszustellen. Gemäß des Steueränderungsgesetzes 2003 wurde mit Zustimmung des Bundesrates am 28.11.2003 festgelegt, dass Fahrausweise als Rechnung und zugleich Quittung für die erbrachte Zahlung anzusehen sind. Mit der erwor­benen Zeitkarte wird somit bereits schriftlich bestätigt, dass eine Kaufpreiszahlung mit Gegen­leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt ist. Eine Ausweitung der Quittungsausstellung, die als Serviceleistung in den MVG-Kundencentern erbracht wird, auf die Zeitkartenautomaten ist damit nach bestehender Gesetzeslage nicht notwendig und wird von der MVG nicht vorge­sehen.



Die Antwort im Original als PDF.


100527_RAW_OA_Antwort_Anfrage_Zeitkarten