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Namenskonvention der Dokumente

Erläuterung der Systematik von Dokumentnamen

Dokumente von DIE LINKE. Stadtratsgruppe München sind wie folgt benannt:
DATUM + REFERAT/ADRESSAT + AUTORIN + BESCHREIBUNG + DATEIENDUNG

Referat/AdressatIn

Kürzel

Referat/AdressatIn

BAU

Baureferat

DIR

Direktorium

EXT

sonstige

KLT

Kulturreferat

KOM

Kommunalreferat

KVR

Kreisverwaltungsref.

OBM

Oberbürgermeister

PLA

Referat für Stadtplanung und Bebauung

POR

Personal- und Organisationsreferat

RAW

Referat für Arbeit und Wirtschaft

RGU

Referat für Umwelt und Gesundheit

SCH

Schul- und Kultusreferat

SOZ

Sozialreferat

SKA

Stadtkämmerei (Finanzen)

AutorIn

Kürzel

Name

Funktion

BW

Brigitte Wolf

Stadträtin

DH

Dagmar Henn

Stadträtin

OA

Orhan Akman

Stadtrat

MF

Martin Fochler

Mitarbeiter

MS

Mario Simeunovic

Mitarbeiter

TK

Tino Krense

Mitarbeiter

19. Februar 2010

SGB II und XII – was, wenn es keine Heizkostenabrechnung gibt?

München, den 19.02.2010

Anfrage: SGB II und XII – was, wenn es keine Heizkostenabrechnung gibt?

Kürzlich erfuhr ich vom Fall eines Bürgers, der zur Bearbeitung seines Antrags im
Sozialbürgerhaus eine Heizkostenabrechnung vorlegen soll. Er hat aber schon seit Jahren keine erhalten. Nach Aussage des Sozialbürgerhauses gibt es eine Dienstanweisung, nach der eine solche Abrechnung vorgelegt werden muss. Der einzige Weg, der dem Betroffenen (der schwer krank ist) nun offen stünde, wäre eine Klage auf Erstellung einer solchen Abrechnung, deren Dauer ebenso ungewiss wäre wie ihr faktischer Erfolg.

Da ich annehme, dass es sich hier um keinen Einzelfall handelt, hätte ich folgende Fragen:

  1. Gibt es eine Dienstanweisung, die die Vorlage einer Heizkostenabrechnung durch
    Antragsteller verpflichtend einfordert? Seit wann gibt es sie? Und welche Regelungen enthält sie über Fälle, in denen eine solche Abrechnung vermieterseits nicht erstellt wird?
  2. Ist es zumutbar, Betroffene zur Beischaffung einer solchen Abrechnung auf den Klageweg zu verweisen? Mit welcher Unterstützung seitens der Stadt München können sie in solchen Fällen rechnen? Gibt es eine Möglichkeit, dass die Stadt an ihrer Stelle Klage erhebt?
  3. Wie wird in solchen Fällen mit dem Antrag weiter verfahren? Werden kurz befristete Bescheide erstellt? Wenn ja, für welche Zeiträume und wie oft hintereinander? Würde für den gesamten Zeitraum der rechtlichen Klärung so verfahren werden?
  4. Wer würde die Kosten eines solchen Rechtsstreits tragen?
  5. Wie beurteilt die städtische Mieterberatung die Erfolgsaussichten solcher Klagen (wobei hier Erfolg die tatsächlich erstellte Abrechnung wäre, nicht die gewonnene Klage), und welche Kosten würden ihrer Erfahrung nach dadurch je Einzelfall entstehen?

Dagmar Henn
Stadträtin DIE LINKE.


Stichwort: 100219_SOZ_DH_Nachweis_Heikostenabr