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Namenskonvention der Dokumente

Erläuterung der Systematik von Dokumentnamen

Dokumente von DIE LINKE. Stadtratsgruppe München sind wie folgt benannt:
DATUM + REFERAT/ADRESSAT + AUTORIN + BESCHREIBUNG + DATEIENDUNG

Referat/AdressatIn

Kürzel

Referat/AdressatIn

BAU

Baureferat

DIR

Direktorium

EXT

sonstige

KLT

Kulturreferat

KOM

Kommunalreferat

KVR

Kreisverwaltungsref.

OBM

Oberbürgermeister

PLA

Referat für Stadtplanung und Bebauung

POR

Personal- und Organisationsreferat

RAW

Referat für Arbeit und Wirtschaft

RGU

Referat für Umwelt und Gesundheit

SCH

Schul- und Kultusreferat

SOZ

Sozialreferat

SKA

Stadtkämmerei (Finanzen)

AutorIn

Kürzel

Name

Funktion

BW

Brigitte Wolf

Stadträtin

DH

Dagmar Henn

Stadträtin

OA

Orhan Akman

Stadtrat

MF

Martin Fochler

Mitarbeiter

MS

Mario Simeunovic

Mitarbeiter

TK

Tino Krense

Mitarbeiter

9. Februar 2010

Bedarfsdeckende Leistungen für Münchner Kinder und Jugendliche!

München, den 9.2.2010

Der Stadtrat möge beschließen:

Bis zur Neufestsetzung der Regelleistung im SGB II wird in München die monatliche Leistung auf 358 Euro für Jugendliche ab 14 Jahre, 332 Euro für Kinder von 6 bis 14 Jahre sowie 276 Euro für Kinder unter sechs Jahren erhöht.

Diese Erhöhung wird als Härtefallregelung für unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu Lasten des Bundes durchgeführt.

Begründung:

Das heute erfolgte Urteil des Bundesverfassungsgerichts erklärte die Berechnung sämtlicher Regelsätze im SGB II für verfassungswidrig. Die Neuregelung muss bis zum 31.12.2010 erfolgen. Bis zur Neuberechnung der Regelsätze müsse aber sichergestellt sein, dass ein „unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf gedeckt“ sein müsse. Dazu heisst es weiter, dass „dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann“. (BverfG 1 BvL 1/09, Urteil)

Insbesondere in Bezug auf die Regelsätze für Kinder und Jugendliche wird im Urteil die Berechnung des Regelsatzes scharf kritisiert; die typischen Bedarfe wie z.B. für die Schule, seien nicht berücksichtigt, so wie der gesamte Posten Bildung aus der Einkommens- und Verbrauchsstudie nicht übernommen wurde. Es ist demzufolge klar, dass gerade bei Kindern und Jugendlichen besonders schnell selbst das physische Existenzminimum unterschritten werden könnte.


Stichwort: 100209_SOZ_DH_Antrag_Regelsatz_sgbii