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Namenskonvention der Dokumente

Erläuterung der Systematik von Dokumentnamen

Dokumente von DIE LINKE. Stadtratsgruppe München sind wie folgt benannt:
DATUM + REFERAT/ADRESSAT + AUTORIN + BESCHREIBUNG + DATEIENDUNG

Referat/AdressatIn

Kürzel

Referat/AdressatIn

BAU

Baureferat

DIR

Direktorium

EXT

sonstige

KLT

Kulturreferat

KOM

Kommunalreferat

KVR

Kreisverwaltungsref.

OBM

Oberbürgermeister

PLA

Referat für Stadtplanung und Bebauung

POR

Personal- und Organisationsreferat

RAW

Referat für Arbeit und Wirtschaft

RGU

Referat für Umwelt und Gesundheit

SCH

Schul- und Kultusreferat

SOZ

Sozialreferat

SKA

Stadtkämmerei (Finanzen)

AutorIn

Kürzel

Name

Funktion

BW

Brigitte Wolf

Stadträtin

DH

Dagmar Henn

Stadträtin

OA

Orhan Akman

Stadtrat

MF

Martin Fochler

Mitarbeiter

MS

Mario Simeunovic

Mitarbeiter

TK

Tino Krense

Mitarbeiter

3. Februar 2010

Antwort zu den Nachfragen Die Antwort auf die Nachfragen zum Umgang mit der kritischen Öffentlichkeit beim Gelöbnis 2009

Nachfragen zu der Antwort vom 28.10.2009 anlässlich unserer Anfrage zum:
Umgang der Staatsgewalt mit der kritischen Öffentlichkeit beim Gelöbnis der Bundeswehr am 30.07.2009 auf dem Marienplatz


Sehr geehrter Herr Stadtrat Akman,
mit schriftlicher Anfrage gemäß § 68 GeschO vom 17.08.2009 machten Sie geltend, beim öffentlichen Gelöbnis der Bundeswehr auf dem Münchner Marienplatz am 30.07.2009 habe die Staatsgewalt (Polizei, USK und GSG) hart gegen Menschen durchgegriffen, die das Gelöbnis kritisierten. Dieses willkürliche Vorgehen der Staatsgewalt habe viele Menchen bei der Ausübung ihrer demokratischen Rechte, insbesondere der Meinungsfreiheit, gehindert.

Zu der mit Schreiben vom 28.10.2009 ergangenen Antwort erfolgten von Ihrer Seite weitere Nachfragen, insbesondere zu den Ausführungen des Polizeipräsidium München. Das Kreisverwaltungsreferat als zuständige Erlaubnisbehörde nimmt dazu in Absprache mit dem Herrn Oberbürgermeister wie folgt Stellung:


Frage 1:

Kann das Polizeipräsidium das besagte Flugblatt, mit dem angeblich fehlenden

Impressum der Stadtratsgruppe der LINKEN und der Münchner Öffentlichkeit

zugänglich machen? (Bitte um Darlegung des Flugblattes in Kopie)“


Das Polizeipräsidium München teilte mir hierzu Folgendes mit:

„Während des Einsatzes wurde eine Person an einer Vorkontrolle unter Mitführung von mehr als 2.000 Flyern mit Bezug zum Bundeswehrgelöbnis angetroffen. Der Text der Flyer hatte keine strafrechtliche Relevanz. Wegen des fehlenden Impressums wurden sie jedoch nach dem Bayerischen Pressegesetz vorläufig weggenommen. Die richterliche Beschlagnahme wurde sodann angeordnet.

Eine Verbreitung der Flyer konnte der kontrollierten Person nicht nachgewiesen werden. Deshalb wurde eine Ordnungswidrigkeitenanzeige nach dem Bayerischen Pressegesetz gegen den unbekannten Hersteller/Drucker erstellt und dem Kreisverwaltungsreferat München inklusive der beschlagnahmten Flyer übersandt.

Der unbekannte Hersteller/Drucker der Flyer konnte nicht ermittelt werden. Das Verfahren wurde deshalb durch das Kreisverwaltungsreferat eingestellt. Drei der Flyer sind als Anlage beigefügt.“


Frage 2:

Blieb es bei den Personen, die das Gelöbnis durch Trillerpfeifen störten bei Verwarnungen und Platzverweisen oder wurde im Nachhinein Anzeige erhoben?“

Das Polizeipräsidium München teilte dazu mit:
„Es wurden insgesamt 5 Personen wegen des Verdachts der versuchten Nötigung gem. § 240 StGB angezeigt, weil sie das Gelöbnis mittels Trillerpfeifen gestört hatten. Drei dieser fünf Verfahren wurden bereits durch die Staatsanwaltschaft München I gem. § 153 Abs. 1 StPO (geringe Schuld) eingestellt. Das bedeutet, das Vergehen der versuchten Nötigung wurde in diesen drei Fällen durch das Pfeifen mit der Trillerpfeife tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft begangen.“


Frage 2a:

Wenn ja, gegen wie viele Personen wurde Anzeige erstattet?“

Von Seiten des Polizeipräsidium München wurde hierzu ausgeführt:

„Siehe Antwort zu Frage 2.“


Frage 3:

Inwieweit stellt die Betätigung einer Trillerpfeife nach dem Strafgesetzbuch, nach dem Versammlungsrecht oder einer anderen Gesetzesgrundlage die Beeinträchtigung einer Veranstaltung an einem öffentlichen Ort dar und inwieweit unterscheidet sich diese Protestform von anderen, durch das Grundgesetzt geschützten Formen der freien Meinungsäußerung?“

Das Polizeipräsidium München teilte mir hierzu Folgendes mit:
„Entscheidend ist die Intensität der Lärmerzeugung und die damit verbundene Störung im Einzelfall. Das Mittel der Lärmerzeugung ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich unbeachtlich. Siehe dazu auch die Antwort auf Frage 2.“


Frage 3a:

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Aussage des Münchner Polizeipräsidiums, dass Protestieren mit einer Trillerpfeife als Verstoß anzusehen ist? (Bitte nennen Sie hierfür genaue Rechtsgrundlagen)“

Mir liegt zu dieser Frage nachstehende Antwort des Polizeipräsidium München vor:
„Eine gravierende akustische Störung, wie sie z.B. durch die Benutzung von Trillerpfeifen verursacht wird, kann im Falle einer Veranstaltungsstörung, wie am 30.07.09 bei der Gelöbnisfeier der Bundeswehr gegeben, ein Vergehen der Nötigung bzw. der versuchten Nötigung gemäß § 240 StGB darstellen. Siehe dazu die Antwort auf Frage 2.“


Frage 3b:

Gibt es irgendwelche Urteile, die das Pfeifen mit einer Trillerpfeife bzw. die „Buh-Rufe“ mehrere Personen bei einer öffentlichen Veranstaltung als Straftat einstufen?“

Das Polizeipräsidium München teilte mir hierzu mit:
„Auf Grund der Entscheidungen des OLG München vom 20.06.1996 , Az: 1 U 3098/94, des BayVGH vom 20.05.96, Az: 24 B 94.12, des VG München vom 09.12.1993, Az: M 17 K 92.3022, sowie des BGHs vom 08.10.1981, Az: 3 StR 449/80, ist bei der Störung einer Veranstaltung durch den Einsatz von Trillerpfeifen u.a. zumindest vom Anfangsverdacht einer versuchten Nötigung nach § 240 StGB auszugehen.“


Frage 4:

Welche Inhalte auf Transparenten und Plakaten galten als „strafrechtlich relevant“? Geben Sie bitte hierfür inhaltliche Beispiele.“

Von Seiten des Polizeipräsidium München wurde hierzu ausgeführt:
„Es wurden mehrere Protestierende wegen Beleidigung zur Anzeige gebracht, weil sie entweder beleidigende Ausrufe tätigten oder Kundgebungsmittel mit beleidigenden Aufschriften zeigten. Es handelte sich dabei überwiegend um den Ausruf bzw. die Aufschrift „Soldaten sind Mörder“ oder „Mörder“. Die Verfahren wurden zwischenzeitlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.“


Frage 5:

Ist laut der Polizei der „Buh-Ruf“ einer Person keine Straftat?“

Das Polizeipräsidium München teilte mir hierzu Folgendes mit:

„Wie oben bereits dargestellt, kommt es grundsätzlich auf die Intensität der Störung an.“


Frage 6:

Ab wie vielen Personen wird durch die Polizei der „Buh-Ruf“ als eine Straftat

eingestuft?“

Von Seiten des Polizeipräsidium München wurde hierzu ausgeführt:

„Siehe Antwort auf Frage 5.“


Frage 7:

Auf unsere Frage 5. Antworten der Oberbürgermeister und das KVR: „Grenzen der rechtlichen Zulässigkeit sind von einzelnen Demonstranten und nicht von der Polizei verletzt worden.“ Auf welcher Grundlage beruht diese pauschale Aussage und wie können sich das KVR und der Oberbürgermeister so sicher sein, dass die Polizei sich beim Gelöbnis gegen die Kritikern nichts zu Schulden kommen lassen hat?“

Anzeigen bzw. Verfahren gegen Polizeibeamte in diesem Zusammenhang sind dem Kreisverwaltungsreferat nicht bekannt.


Frage 7b:

Ist es üblich, dass das KVR und der Oberbürgermeister immer die „schützende Hand“ über die Münchner Polizei halten?“

Nein, es muss der jeweilige Sachverhalt gewürdigt werden.


Mit freundlichen Grüßen




Dr. Blume-Beyerle


Das Antwortschreiben im Original mit Anhang zum Download.


100203_KVR_OA_Antwort_Nachfrage_Gelöbnis