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Namenskonvention der Dokumente

Erläuterung der Systematik von Dokumentnamen

Dokumente von DIE LINKE. Stadtratsgruppe München sind wie folgt benannt:
DATUM + REFERAT/ADRESSAT + AUTORIN + BESCHREIBUNG + DATEIENDUNG

Referat/AdressatIn

Kürzel

Referat/AdressatIn

BAU

Baureferat

DIR

Direktorium

EXT

sonstige

KLT

Kulturreferat

KOM

Kommunalreferat

KVR

Kreisverwaltungsref.

OBM

Oberbürgermeister

PLA

Referat für Stadtplanung und Bebauung

POR

Personal- und Organisationsreferat

RAW

Referat für Arbeit und Wirtschaft

RGU

Referat für Umwelt und Gesundheit

SCH

Schul- und Kultusreferat

SOZ

Sozialreferat

SKA

Stadtkämmerei (Finanzen)

AutorIn

Kürzel

Name

Funktion

BW

Brigitte Wolf

Stadträtin

DH

Dagmar Henn

Stadträtin

OA

Orhan Akman

Stadtrat

MF

Martin Fochler

Mitarbeiter

MS

Mario Simeunovic

Mitarbeiter

TK

Tino Krense

Mitarbeiter

13. November 2009

Nachfrage zum Gelöbnis auf dem Münchner Marienplatz

 

Nachfragen zu der Antwort vom 28.10.2009 anlässlich unserer Anfrage zum: Umgang der Staatsgewalt mit der kritischen Öffentlichkeit beim Gelöbnis der Bundeswehr am 30.07.2009 auf dem Marienplatz.

Beim öffentlichen Gelöbnis der Bundeswehr auf dem Münchner Marienplatz am 30.7.2009 griff die Staatsgewalt (Polizei, USK und GSG) hart gegen Menschen durch, die das Gelöbnis kritisierten. Dieses willkürliche Vorgehen der Staatsgewalt hat viele Menschen bei der Ausübung ihrer demokratischen Rechte, insbesondere der Meinungsfreiheit, gehindert.

Auf meine am 17.08.09 diesbezüglich gestellte Anfrage zum Umgang der Staatsgewalt mit der kritischen Öffentlichkeit bei dem Gelöbnis der Bundeswehr auf dem Münchner Marienplatz (Az. D-HA II/V1 1011/330-09/7) teilte das Polizeipräsidium München zum einen mit, dass eine Person wegen dem Verteilen von Flugblättern der Stadtratsgruppe der LINKEN aufgrund eines angeblich fehlenden Impressums, eine Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das Pressegesetz bekommen habe. Auch habe die Polizei Maßnahmen gegen Personen ergriffen, die ihren Unmut mit Trillerpfeifen ausdrückten.

Zum anderen teilte das Polizeipräsidium mit, dass sie das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gewahrt habe und lediglich eingegriffen habe, wenn der Protest strafrechtlich relevante Züge angenommen habe (Vgl. die Antwort auf Frage 2). Auch habe die Polizei, nach Aussage des Polizeipräsidiums, strafrechtliche Maßnahmen gegen die TrägerInnen von Plakaten nur dann eingeleitet, wenn sich ein „Anfangsverdacht auf eine Straftat“ eröffnet habe (s. die Antwort auf Frage 3).

 

Vor diesem Hintergrund stelle ich die folgenden Fragen:

1. Kann das Polizeipräsidium das besagte Flugblatt, mit dem angeblich fehlenden    Impressum der Stadtratsgruppe der LINKEN und der Münchner Öffentlichkeit zugänglich  machen? (Bitte um Darlegung des Flugblattes in Kopie)

2. Blieb es bei den Personen, die das Gelöbnis durch Trillerpfeifen störten bei Verwarnungen und Platzverweisen oder wurde im Nachhinein Anzeige erhoben?

2.a) Wenn ja, gegen wie viele Personen wurde Anzeige erstattet?

3. Inwieweit stellt die Betätigung einer Trillerpfeife nach dem Strafgesetzbuch, nach dem Versammlungsrecht oder einer anderen Gesetzesgrundlage die Beeinträchtigung einer Veranstaltung an einem öffentlichen Ort dar und inwieweit unterscheidet sich diese Protestform von anderen, durch das Grundgesetzt geschützten Formen der freien Meinungsäußerung?

3.a) Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Aussage des Münchner Polizeipräsidiums, dass Protestieren mit einer Trillerpfeife als Verstoß anzusehen ist? (Bitte nennen Sie hierfür genaue Rechtsgrundlagen)

3.b) Gibt es irgendwelche Urteile, die das Pfeifen mit einer Trillerpfeife bzw. die „Buh- Rufe“ mehrere Personen bei einer öffentlichen Veranstaltung als Straftat einstufen?

4. Welche Inhalte auf Transparenten und Plakaten galten als „strafrechtlich relevant“? Geben Sie bitte hierfür inhaltliche Beispiele.

5. Ist laut der Polizei der „Buh-Ruf“ einer Person keine Straftat?

6. Ab wie vielen Personen wird durch die Polizei der „Buh-Ruf“ als eine Straftat eingestuft?

7. Auf unsere Frage 5. Antworten der Oberbürgermeister und das KVR: „Grenzen der rechtlichen Zulässigkeit sind von einzelnen Demonstranten und nicht von der Polizei verletzt worden.“ Auf welcher Grundlage beruht diese pauschale Aussage und wie können sich das KVR und der Oberbürgermeister so sicher sein, dass die Polizei sich beim Gelöbnis gegen die Kritikern nichts zu Schulden kommen lassen hat?

7.a) Ist es üblich, dass das KVR und der Oberbürgermeister immer die „schützende Hand“ über die Münchner Polizei halten?

 

Orhan Akman

Stadtrat der LINKEN.

 

 


Die Nachfrage im Original zum Download.



Stichwort:091113_KVR_OA_Nachfrage_Gelöbnis