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Namenskonvention der Dokumente

Erläuterung der Systematik von Dokumentnamen

Dokumente von DIE LINKE. Stadtratsgruppe München sind wie folgt benannt:
DATUM + REFERAT/ADRESSAT + AUTORIN + BESCHREIBUNG + DATEIENDUNG

Referat/AdressatIn

Kürzel

Referat/AdressatIn

BAU

Baureferat

DIR

Direktorium

EXT

sonstige

KLT

Kulturreferat

KOM

Kommunalreferat

KVR

Kreisverwaltungsref.

OBM

Oberbürgermeister

PLA

Referat für Stadtplanung und Bebauung

POR

Personal- und Organisationsreferat

RAW

Referat für Arbeit und Wirtschaft

RGU

Referat für Umwelt und Gesundheit

SCH

Schul- und Kultusreferat

SOZ

Sozialreferat

SKA

Stadtkämmerei (Finanzen)

AutorIn

Kürzel

Name

Funktion

BW

Brigitte Wolf

Stadträtin

DH

Dagmar Henn

Stadträtin

OA

Orhan Akman

Stadtrat

MF

Martin Fochler

Mitarbeiter

MS

Mario Simeunovic

Mitarbeiter

TK

Tino Krense

Mitarbeiter

9. November 2009

Das Sozialreferat berechnet trotz Bundessozialgerichtsurteil Warmwasserkosten zu Lasten der RegelsatzbezieherInnen

Das Antwortschreiben des Sozialreferenten lässt erkennen, dass die im Urteil des Bundessozialgerichts formulierten Anforderungen an eine individuelle Erfassung des Warmwasserverbrauchs als Grundlage für einen Abzug von den Kosten der Unterkunft und damit als aus dem Regelsatz zu bestreitenden Kosten nicht verstanden wurde.

Das Urteil (B 14/11b AS 15/07 R) des Bundessozialgerichts zur konkreten Erfassung des Warmwasserverbrauchs:

"Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II abzuziehen. Auch dies liegt in der Logik des Systems der Regelleistung. In dem Moment, in dem eine konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung möglich ist, obliegt es der Selbstverantwortung und dem Selbstbestimmungsrecht des Grundsicherungsempfängers, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern. Er kann dann selbst entscheiden, inwieweit er mit dem ihm eingeräumten "Budget" von 6,22 EUR bzw 5,97 EUR oder hier 2 x 5,37 EUR monatlich für Warmwasserkosten auskommen will.
Solange eine solche Erfassung jedoch nicht möglich ist, ist wiederum im Umkehrschluss typisierend zu unterstellen, dass mit den genannten Beträgen auch die Kosten der Warmwasserbereitung gedeckt werden können."

Anders formuliert: Gibt es keinen Warmwasserzähler, dann gibt es auch keine Berechnung von Warmwasserkosten über den Pauschalbetrag des Regelsatzes hinaus.

Auch solche Rechtsverdrehungen sind ursächlich für die Klageflut an den Sozialgerichten verantwortlich, bei der die Sozialgerichte gezwungen werden, immer wieder erneut über gleiche Sachverhalte zu entscheiden. Statt über eine Einschränkung der Prozesskostenhilfe für Bedürftige nachzudenken, sollte überlegt werden, wie Verwaltungsbeamte für das massenhafte auslösen, erkennbar erfolgreicher Einspruchsverfahren haftbar gemacht werden können.

Antwortschreiben des Referatsleiters F. Graffe


Stichwort: 091109_SOZ_DH_Antwort_Abzug_Kosten_Wwb_von_KdU