Dokumente von DIE LINKE. Stadtratsgruppe München sind wie folgt benannt:
DATUM + REFERAT/ADRESSAT + AUTORIN + BESCHREIBUNG + DATEIENDUNG
Referat/AdressatIn | |
Kürzel | Referat/AdressatIn |
BAU | Baureferat |
DIR | Direktorium |
EXT | sonstige |
KLT | Kulturreferat |
KOM | Kommunalreferat |
KVR | Kreisverwaltungsref. |
OBM | Oberbürgermeister |
PLA | Referat für Stadtplanung und Bebauung |
POR | Personal- und Organisationsreferat |
RAW | Referat für Arbeit und Wirtschaft |
RGU | Referat für Umwelt und Gesundheit |
SCH | Schul- und Kultusreferat |
SOZ | Sozialreferat |
SKA | Stadtkämmerei (Finanzen) |
AutorIn | ||
Kürzel | Name | Funktion |
BW | Brigitte Wolf | Stadträtin |
DH | Dagmar Henn | Stadträtin |
OA | Orhan Akman | Stadtrat |
MF | Martin Fochler | Mitarbeiter |
MS | Mario Simeunovic | Mitarbeiter |
TK | Tino Krense | Mitarbeiter |
Das Antwortschreiben des Sozialreferenten lässt erkennen, dass die im Urteil des Bundessozialgerichts formulierten Anforderungen an eine individuelle Erfassung des Warmwasserverbrauchs als Grundlage für einen Abzug von den Kosten der Unterkunft und damit als aus dem Regelsatz zu bestreitenden Kosten nicht verstanden wurde.
Das Urteil (B 14/11b AS 15/07 R) des Bundessozialgerichts zur konkreten Erfassung des Warmwasserverbrauchs:
"Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II abzuziehen. Auch dies liegt in der Logik des Systems der Regelleistung. In dem Moment, in dem eine konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung möglich ist, obliegt es der Selbstverantwortung und dem Selbstbestimmungsrecht des Grundsicherungsempfängers, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern. Er kann dann selbst entscheiden, inwieweit er mit dem ihm eingeräumten "Budget" von 6,22 EUR bzw 5,97 EUR oder hier 2 x 5,37 EUR monatlich für Warmwasserkosten auskommen will.
Solange eine solche Erfassung jedoch nicht möglich ist, ist wiederum im Umkehrschluss typisierend zu unterstellen, dass mit den genannten Beträgen auch die Kosten der Warmwasserbereitung gedeckt werden können."
Anders formuliert: Gibt es keinen Warmwasserzähler, dann gibt es auch keine Berechnung von Warmwasserkosten über den Pauschalbetrag des Regelsatzes hinaus.
Auch solche Rechtsverdrehungen sind ursächlich für die Klageflut an den Sozialgerichten verantwortlich, bei der die Sozialgerichte gezwungen werden, immer wieder erneut über gleiche Sachverhalte zu entscheiden. Statt über eine Einschränkung der Prozesskostenhilfe für Bedürftige nachzudenken, sollte überlegt werden, wie Verwaltungsbeamte für das massenhafte auslösen, erkennbar erfolgreicher Einspruchsverfahren haftbar gemacht werden können.
Antwortschreiben des Referatsleiters F. Graffe