Dokumente von DIE LINKE. Stadtratsgruppe München sind wie folgt benannt:
DATUM + REFERAT/ADRESSAT + AUTORIN + BESCHREIBUNG + DATEIENDUNG
Referat/AdressatIn | |
Kürzel | Referat/AdressatIn |
BAU | Baureferat |
DIR | Direktorium |
EXT | sonstige |
KLT | Kulturreferat |
KOM | Kommunalreferat |
KVR | Kreisverwaltungsref. |
OBM | Oberbürgermeister |
PLA | Referat für Stadtplanung und Bebauung |
POR | Personal- und Organisationsreferat |
RAW | Referat für Arbeit und Wirtschaft |
RGU | Referat für Umwelt und Gesundheit |
SCH | Schul- und Kultusreferat |
SOZ | Sozialreferat |
SKA | Stadtkämmerei (Finanzen) |
AutorIn | ||
Kürzel | Name | Funktion |
BW | Brigitte Wolf | Stadträtin |
DH | Dagmar Henn | Stadträtin |
OA | Orhan Akman | Stadtrat |
MF | Martin Fochler | Mitarbeiter |
MS | Mario Simeunovic | Mitarbeiter |
TK | Tino Krense | Mitarbeiter |
München, den 08.04.0
Der Münchner Stadtrat hat sich bereits mehrfach für einen gesetzlichen Mindestlohn und gegen prekäre Beschäftigung ausgesprochen. Dennoch gibt es auch bei der Stadt, ihren Betrieben und ihren Zuschussnehmern Arbeitsentgelte, die prekär genannt werden müssen.
In der Zuschussnehmerdatei des Sozialreferats finden sich bereits Beschäftigte im Reinigungsbereich, die nach der Entgeltgruppe E1 des TVöD bezahlt werden. Ausgelöst wird dies durch das Besserstellungsverbot und die Überzeugung des Personalreferats, Reinigungskräfte müssten in E1 eingestuft werden.
Überträgt man das Entgelt nach E1 in die Modellberechnungen, die das Sozialreferat jüngst auf eine Anfrage zu Auswirkungen des Mindestlohns vorgenommen hat (Rathaus-Umschau vom 23.03.09), so ergibt sich, dass auch Beschäftigte in E1 Anspruch auf aufzahlendes ALG II haben.
Entsprechend der Berechnung 1a des Sozialreferats für eine Alleinstehende Person, ergeben sich folgende Zahl
Regelleistung
351,00 EUR
Kosten der Unterkunft
539,00 EUR
Bedarf
890,00 EUR
abzgl. Einkommen nach Berücksichtigung
von Freibeträgen (280 EUR)715,63 EUR
aufzahlendes ALG II
174,37 EUR
Im Falle der Berechnung 2 (Alleinerziehende mit einem Kind) ergibt sich ein Aufzahlbetrag von 461 Euro.
Wären die Betroffenen nach E2 eingestuft, so würde zumindest im Fall der Berechnung 1a kein Anspruch mehr auf aufzahlendes ALG II, sondern nur noch Wohngeldanspruch entstehen.
Aufzahlendes ALG II belastet zuerst den Haushalt der Kommune, die für die Kosten der Unterkunft zuständig ist. Erst, wenn die Aufzahlung die KdU übersteigt, kommt es zu einer Leistung des Bundes. Die Stadt müsste also in vielen Fällen bei einer Eingruppierung in E1 aus dem einen Haushaltsposten zuschießen, was bei einem anderen eingespart wurde.
Die Rechtsauffassung des Personalreferats, wonach Reinigungskräfte in Innenräumen, selbst in Kindertagesstätten oder Kliniken, in TVöD E1 einzustufen sind, ist nach jüngster Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzuzweifeln.
Vor diesem Hintergrund stelle ich folgende Fragen:
Dagmar Henn Orhan Akman
StadträtInnen DIE LINKE.