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Namenskonvention der Dokumente

Erläuterung der Systematik von Dokumentnamen

Dokumente von DIE LINKE. Stadtratsgruppe München sind wie folgt benannt:
DATUM + REFERAT/ADRESSAT + AUTORIN + BESCHREIBUNG + DATEIENDUNG

Referat/AdressatIn

Kürzel

Referat/AdressatIn

BAU

Baureferat

DIR

Direktorium

EXT

sonstige

KLT

Kulturreferat

KOM

Kommunalreferat

KVR

Kreisverwaltungsref.

OBM

Oberbürgermeister

PLA

Referat für Stadtplanung und Bebauung

POR

Personal- und Organisationsreferat

RAW

Referat für Arbeit und Wirtschaft

RGU

Referat für Umwelt und Gesundheit

SCH

Schul- und Kultusreferat

SOZ

Sozialreferat

SKA

Stadtkämmerei (Finanzen)

AutorIn

Kürzel

Name

Funktion

BW

Brigitte Wolf

Stadträtin

DH

Dagmar Henn

Stadträtin

OA

Orhan Akman

Stadtrat

MF

Martin Fochler

Mitarbeiter

MS

Mario Simeunovic

Mitarbeiter

TK

Tino Krense

Mitarbeiter

7. April 2009

Kosten der Unterkunft - an wem wird gespart?

München, den 07.04.09

Anfrage: Kosten der Unterkunft – an wem wird gespart?

Vor kurzem wurde der Münchner Mietspiegel aktualisiert; die Münchner Mieten haben sich erneut deutlich erhöht.
Bei BezieherInnen von ALG II und Grundsicherung werden aber nur Mieten anerkannt, die unter der Höchstgrenze der „angemessenen“ Miete liegen. Diese angemessene Miete wurde – im Gegensatz zur Marktentwicklung – seit der ersten Tabelle aus dem Jahr 2005 für alle außer Einzelpersonen nicht erhöht, sondern sogar abgesenkt.
Wenn die „angemessene“ Miete überschritten wird, werden die BezieherInnen von ALG II und Grundsicherung zuerst aufgefordert, die Miete zu senken; dann kann nach sechs Monaten die Leistung gekürzt werden. Günstiger Wohnraum ist in unserer Stadt aber bekanntlich knapp.
Der zunehmende Unterschied zwischen dem Mietspiegel und der Tabelle der „angemessenen“ Miete lässt befürchten, dass sich die Probleme, die sich daraus ergeben, in letzter Zeit weiter verschärft haben.
Problematisch sind die Kosten der Unterkunft insbesondere deshalb, weil diese aus dem kommunalen Haushalt beglichen werden müssen; das kann dazu verleiten, auf dem Rücken der Betroffenen die Kosten zu senken.

Vor diesem Hintergrund stelle ich folgende Fragen:

  1. Nach der Antwort auf die Anfrage der Stadträtin Brigitte Wolf vom 04.04.05 wird die Tabelle der Mietobergrenzen aus Daten des Wohnungsmarkt-barometers des Planungsreferates und des Berichts des Rings Deutscher Makler (RDM-Bericht) sowie aus dem Mietspiegel errechnet. Danach hätten sich die Mietobergrenzen in allen Fällen erhöhen müssen. Warum sind sie seit 2005 mehrheitlich abgesenkt worden?
  2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss in Gemeinden, die einen Mietspiegel erstellen, dieser auch die Grundlage der Mietobergrenzen sein. Warum weichen die Mietobergrenzen in München vom Mietspiegel ab?
  3. Ist es beabsichtigt, die Mietobergrenzen an den aktuellen Mietspiegel anzupassen?
  4. Nach der Verordnung zum Bayerischen Wohnraumfördergesetz ist für eine Person ein Wohnraum von 50 qm förderfähig. Der angemessene Wohnraum im Bereich des ALG II und der Grundsicherung beruht – so auch die Vorgabe der Rechtsprechung - auf den Grenzen der Wohnraumförderung. In München wurde bisher der angemessene Wohnraum für eine Person bei 45 qm angesetzt. Dies ist nach einem jüngst erfolgten Urteil unzulässig. Werden die Mietobergrenzen entsprechend angepasst?
  5. Wie viele Haushalte erhielten bisher eine Aufforderung, die Kosten der Unterkunft zu senken? In wie vielen Fällen war dies eine Folge der Absenkung der Mietobergrenzen? In wie vielen Fällen war eine solche Aufforderung die Folge einer Mieterhöhung?
  6. Gemäß der Antwort auf die Anfrage der Stadträtin Brigitte Wolf vom 04.04.05 „werden die Mietleistungen durch die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH (ARGE) auf den angemessenen Betrag gemindert“, wenn nach sechs Monaten keine Minderung der Miete erfolgt bzw. Bemühungen nachgewiesen werden, eine günstigere Wohnung zu finden. Weiter heißt es in der Antwort: „Kommt es in der Folgezeit zu Mietschulden und damit zur Kündigung des Wohnverhältnisses, ist ein Umzug wohl unvermeidbar.“ Bei der Mehrheit der BezieherInnen von ALG II wird die Miete direkt von der ARGE überwiesen. Gemäß der damaligen Antwort würde dann die Mietüber-weisung gekürzt, nicht die Überweisung an die Betroffenen. Logisch macht das auch Sinn, da in diesem Fall die Betroffenen gar keine Möglichkeit haben, selbst Mietzahlungen zu kürzen.
    Sofern Mietschulden auflaufen und zur Kündigung führen, hätten die Betroffenen dann auch Anspruch auf die höchste Dringlichkeitsstufe für eine Sozialwohnung. Allerdings sind mir solche Fälle bisher nicht bekannt geworden. Bekannt geworden sind mir Fälle, in denen die Zahlungen an die Betroffenen selbst, die dem Lebensunterhalt dienen, um die Mietüberschreitung gekürzt wurden, wodurch sie monatlich noch weniger als den kärglichen Betrag des ALG II zur Verfügung hatten, obwohl ihnen eine Kürzung der Mietzahlung gar nicht möglich war. War also die Aussage aus dem Jahr 2005 unrichtig? Hat die ARGE ihre Praxis mittlerweile dahingehend geändert, die Betroffenen in ihrer Lebenshaltung zu beschneiden? Wenn ja, mit welcher Begründung?
  7. Sind Fälle bekannt, in denen Betroffene, die die Miete selbst überweisen, ihre Zahlungen auf die Mietobergrenze gesenkt haben und dann wegen ihrer Mietschulden umziehen mussten? Welche Unterstützung erhielten sie durch die Stadt München? Wird ein solches Verfahren von der Stadt bzw. der ARGE empfohlen?
  8. Unter welchen Umständen haben Betroffene, die zur Absenkung ihrer Miete aufgefordert wurden, einen realistischen Anspruch auf eine Sozialwohnung (realistisch ist nur Dringlichkeitsstufe 1)? Bei wie vielen Betroffenen war dies der Fall? Trifft es zu, dass ein Anspruch auf eine Sozialwohnung nur besteht, wenn der Bezug dieser Wohnung die Hilfebedürftigkeit beendet (was einen großen Teil der Betroffenen von dieser Möglichkeit ausschließt)?
  9. Wie viele Sozialwohnungen wurden im vergangenen Jahr an BezieherInnen von ALG II bzw. Grundsicherung vergeben?
  10. Wird BezieherInnen von ALG II oder Grundsicherung, die z.B. aufgrund einer Behinderung anderen Wohnraum benötigen, der Umzug gestattet, auch wenn sich dadurch die Miete erhöht?
  11. Was geschieht, wenn Betroffene trotz Kürzung weiter in ihrer Wohnung bleiben? Haben sie womöglich neben der Beeinträchtigung ihres täglichen Lebens weitere Kontrollmaßnahmen zu fürchten?
  12. Wie viele Haushalte, die eine Aufforderung zur Absenkung der Miete erhielten, konnten das Problem nur lösen, indem sie aus München wegzogen? Falls dies geschehen ist, kann es das Ziel Münchner Sozialpolitik sein, arme Bürgerinnen und Bürger aus München zu vertreiben?
  13. Worin bestehen die Bemühungen in der Wohnungssuche, die die Betroffenen nachweisen müssen?
  14. Welche Aussichten haben BezieherInnen von ALG II nach Einschätzung des Amtes für Wohnen und Migration auf dem freien Wohnungsmarkt?
  15. Auch Heizkosten sind Kosten der Unterkunft. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Heizkosten in Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen zuzüglich der sich aus der Abrechnung ergebenden eventuellen Nachzahlungen in der Regel als angemessen zu behandeln. Pauschalierungen sind unzulässig. Kürzungen bei der Übernahme der Nachzahlungen sind nur zulässig, wenn im konkreten Fall unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen werden kann. Dabei muss auch der Zustand der Wohnung (Heizgerät; Wärmedämmung etc.) sowie die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft (z.B. kleine Kinder, die auf dem Boden spielen) berücksichtigt werden. Dennoch wird in München die Übernahme insbesondere der Nachzahlungen oft abgelehnt und es wird auf pauschale Sätze verwiesen. Warum hält sich die ARGE hier nicht an die Rechtsprechung?
  16. In wie vielen Fällen wurde die Übernahme der Heizkosten (insbesondere der Heizkostennachzahlung) teilweise abgelehnt (prozentual)? Wie viele dagegen eingelegte Widersprüche (prozentual) waren erfolgreich?
  17. Wie wird sichergestellt, dass GrundsicherungsempfängerInnen, bei denen keine individuelle Warmwasser-Verbrauchserfassung möglich ist, nicht mit höheren Abzügen für Warmwasser-Bereitung belastet werden als im Regelsatz vorgesehen sind (siehe Bundessozialgericht AZ: B 14/11b AS 15/07 R)? Nach unserer Kenntnis wurde bereits versucht, im Umlageverfahren höhere Beträge in Anrechnung zu bringen.

Dagmar Henn
Stadträtin DIE LINKE.


Stichwort: 090407_SOZ_DH_Anfrage_KdU_ALG_II