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Namenskonvention der Dokumente

Erläuterung der Systematik von Dokumentnamen

Dokumente von DIE LINKE. Stadtratsgruppe München sind wie folgt benannt:
DATUM + REFERAT/ADRESSAT + AUTORIN + BESCHREIBUNG + DATEIENDUNG

Referat/AdressatIn

Kürzel

Referat/AdressatIn

BAU

Baureferat

DIR

Direktorium

EXT

sonstige

KLT

Kulturreferat

KOM

Kommunalreferat

KVR

Kreisverwaltungsref.

OBM

Oberbürgermeister

PLA

Referat für Stadtplanung und Bebauung

POR

Personal- und Organisationsreferat

RAW

Referat für Arbeit und Wirtschaft

RGU

Referat für Umwelt und Gesundheit

SCH

Schul- und Kultusreferat

SOZ

Sozialreferat

SKA

Stadtkämmerei (Finanzen)

AutorIn

Kürzel

Name

Funktion

BW

Brigitte Wolf

Stadträtin

DH

Dagmar Henn

Stadträtin

OA

Orhan Akman

Stadtrat

MF

Martin Fochler

Mitarbeiter

MS

Mario Simeunovic

Mitarbeiter

TK

Tino Krense

Mitarbeiter

25. November 2008

Mehr Transparenz in den Aufsichtsräten städtischer Betriebe

München, 25.11.2008

Antrag: Transparenz der Aufsichtsräte in den städtischen Eigenbetrieben und den Beteiligungsgesellschaften

Der Stadtrat möge beschließen:

Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit den Geschäftsführungen und Aufsichtsräten der städtischen Gesellschaften, ein Verfahren für mehr Transparenz der Tätigkeiten und Ent-scheidungen der Aufsichtsräte zu entwickeln und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen. Dazu soll gehören:

  1. Die Änderung der Gesellschaftsverträge der Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung und fakultativen Aufsichtsräten dergestalt, dass die Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder beschränkt wird auf solche Tagesordnungspunkte, die zwin-gend zum Wohl der jeweiligen Gesellschaft der Verschwiegenheit bedürfen. Welche Angelegenheiten der Verschwiegenheit bedürfen, ist gesetzlich bestimmt und wird in den jeweiligen Satzungen bzw. Geschäftsordnungen unter Einbeziehung des Stadtrates geregelt. Die Verwaltung wird beauftragt, eine solche Regelung auch für die ob-ligatorischen Aufsichtsräte zu überprüfen.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt zu überprüfen, ob sich Aufsichtsratssitzungen, unter Berücksichtigung des Punktes 1, in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil aufteilen lassen.
  3. Der Stadtrat wird von den aus seinen Reihen gewählten Aufsichtsratsmitgliedern umfassend und regelmäßig über das laufende Geschäft und über die Beschlüsse der Aufsichtsräte informiert. Der Stadtrat ist vor wichtigen Entscheidungen der Aufsichtsräte anzuhören. Die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen werden den Stadtratsmitgliedern offengelegt. Tagesordnungspunkte, die der Verschwiegenheit bedürfen, werden in geeigneter anonymisierter Form dargestellt.
  4. Die Presse wird über alle Tagesordnungspunkte, d.h. auch über diejenigen des nichtöffentlichen Teils, vor der jeweiligen Aufsichtsratssitzung informiert. Tagesordnungspunkte des nichtöffentlichen Teils, die der Verschwiegenheit bedürfen, werden in geeigneter anonymisierter Form bekannt gegeben.

Begründung:

Wichtige Bereiche der Öffentlichen Daseinsvorsorge werden in Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung umgesetzt, die in der Regel GmbHs oder Aktiengesellschaften sind. Dadurch kommt es zu einem Spannungsverhältnis zwischen dem vom Grundsatz der Öf-fentlichkeit ausgehenden Kommunalrecht und den Einschränkungen des Gesellschafts-rechts. Die Geschäftspolitik der Betriebe mit städtischer Beteiligung und die Entscheidungen der Aufsichtsräte sind für die Öffentlichkeit oft nicht transparent, obwohl deren Be-lange betroffen sind. Aber auch für Stadtratsmitglieder bleiben Vorgänge und Entscheidungen undurchsichtig.

Zu diesem Spannungsverhältnis zwischen der „Flucht in das Privatrecht“ und der öffentlichen Mitwirkung gibt es zwei wegweisende Gerichtsurteile, die zugunsten der Transparenz entschieden haben. Es handelt sich dabei um ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg (Az. RN 3 K 04.1408) und ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. III ZR 294/04).

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat ein Bürgerbegehren zugelassen, welches die Beschränkungen der Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder zum Ziel hatte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Auskunftspflicht nach dem Pressegesetz auch die Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge unterliegen, die zwar eine GmbH sind, aber unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen.

Wenn die Stadträtinnen und Stadträte ihre Controllingaufgaben wahrnehmen sollen, müs-sen sie auch einen detaillierteren Einblick in die laufenden Angelegenheiten der Betriebe erhalten. Auch die Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht auf Transparenz und demokratische Kontrolle der kommunalen Betriebe. Transparenz und demokratische Kontrolle fördern Ansehen und Akzeptanz öffentlicher Betriebe in der Bevölkerung.

Orhan Akman        


Stichwort: 081125_RAW_OA_AntragTransparenzinAufsichtsraeten