Anfrage: Schöpft die Stadt die Mittel des Baugesetzbuches (BauGB) beim Wohnungsbau aus?

Der § 172 BauGB beinhaltet eine Reihe von Instrumenten, wie z.B. die soziale Erhaltungssatzung (Milieuschutz), mit der die Stadt München versucht in einer Zeit explodierender Immobilien- und Mietpreise, die damit einhergehende Verdrängung von Bewohner*innen zumindest einzudämmen. Die sogenannte Umstrukturierungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB wird nach unserem Kenntnisstand bisher nicht angewandt. Im Umstrukturierungsgebiet werden Baumaßnahmen nur genehmigt, wenn es einen Sozialplan gibt, der den sozialverträglichen Verlauf sichert. Umfangreiche Voruntersuchungen, wie sie für Milieuschutzgebiete notwendig sind, entfallen. Mit dem Sozialplan in §180 BauGB gibt der Gesetzgeber den Kommunen ein Instrument an die Hand, um nachteilige Auswirkungen der Sanierung auf die im Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu verhindern oder abzumildern. Eine solche Aufstellung eines Sozialplans wäre aus unserer Sicht Grundlage für den Erlass einer Umstrukturierungssatzung.

Wir bitten den Oberbürgermeister folgende Fragen zu beantworten:

  1. Ist in den letzten 20 Jahren eine Umstrukturierungssatzung von der Landeshauptstadt München erlassen worden und/oder ein Sozialplan nach § 180 BauGB aufgestellt worden? Wenn ja, für welche Quartiere?
  2. Wurde der Erlass einer Umstrukturierungssatzung und/oder die Aufstellung eines Sozialplans nach § 180 BauGB geprüft? Wenn ja, für welche Quartiere und mit welchem Ergebnis?
  3. Wäre das Instrument der Umstrukturierungssatzung nach Auffassung der Verwaltung ein normales Mittel zur Gewährleistung eines sozialen verträglichen Ablaufes bei umfangreichen Sanierungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen in einem Quartier?
    Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
  4. Welche Voraussetzungen bzw. Bedingungen müssen nach Auffassung der Verwaltung vorliegen, damit ein Aufstellungsbeschluss über eine Umstrukturierungssatzung für ein Quartier erfolgen kann? Gilt das auch für die Festsetzung der Satzung?
  5. Für welche Quartiere in den kommenden fünf Jahren hält die Verwaltung dieses Instrument für anwendbar?
  6. Welche Instrumente gibt es, durch die die Folgen (ggf. Umzug, höhere Miete) für Mieter*innen abgemildert werden können?
  7. Welche Voraussetzungen bzw. Bedingungen müssen nach Auffassung der Verwaltung vorliegen, um eine vertiefte Sozialplanung auf der Grundlage des BauGB § 180 anzuwenden?
  8. Kann die Stadt München die Aufstellung eines Sozialplans und evtl. Härtefallregelungen gemäß § 181 BauGB an Dritte – sprich an den Investor – übertragen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Initiative:
Stadtrat Stefan Jagel

Gezeichnet:
Stadträtin Brigitte Wolf
Stadträtin Marie Burneleit
Stadtrat Thomas Lechner

Originalvorlage als PdF-Dokument